Urteile thematisch sortiert

  1. Haftung des Merchant für Affiliate-Verstöße
    1. Haftung bejaht
    2. Haftung verneint
  2. Haftung des Affiliates für Merchant-Verstöße
  3. Arzneimittel-Werbung / Heilmittelwerbung
  4. Online-Kreditvermittlung
  5. Preisangabepflichten
  6. Versicherungsvermittlung
  7. Vertragsrecht
  8. Sonstiges: u.a. Wettbewerbsverstöße

Haftung des Merchant für Affiliate-Verstöße

Haftung bejaht

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2014 - Az.: 15 O 101/13 KfH IV
Leitsatz:

1. Ein Merchant haftet für die wettbewerbswidrige Werbeaussagen seines Affiliates.

2. Dabei ist es unerheblich, ob dem Affiliate vertraglich verboten war, eigene Werbeaussagen zu tätigen. Solange der Affiliate im Rahmen des Affiliate-Stellung tätig wird, haftet der Merchant für die begangenen Rechtsverletzungen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 134/10
Leitsatz:

1. Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Vertreiber von Zeitschriftenabonnements unbestellt Waren zusendet und in einer „Auftragsbestätigung“ erklärt, dass der Kunde angeblich die Zeitschriften bestellt hat und nun prüfen soll, ob die Fortführung des Zeitschriftenabonnements in Frage kommt. Dies stellt eine unzumutbare Belästigung dar.

2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen zwar irrtümlich von einer Bestellung ausgeht, dieser Irrtum aber im Verantwortungsbereich der Unternehmens liegt.

3. Ein Merchant haftet für die von seinem Affiliate begangenen Wettbewerbsverletzungen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 315 O 356/10
Leitsatz:

Ein Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, haftet für die wettbewerbswidrigen Angaben des Amazon-Werbepartners.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.

2. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Eine Mithaftung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Affiliate die Rechtsverletzungen auf Webseiten begeht, die der Affiliate nicht beim Merchants als Werbeplatz angemeldet hat. In einem solchen Fall fehlt es am Element der gewissen Risikobeherrschung, so dass eine Verantwortlichkeit des Merchant ausscheidet.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 69/10
Leitsatz:

Beschäftigt ein Reiseunternehmen Vermittler, die im Geschäftsbetrieb eingegliedert sind und einen Großteil der Organisation und des Marketings übernehmen, so haftet es für die durch den Reisevermittler versendeten rechtswidrigen Werbe-E-Mails.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 312 O 30/09
Leitsatz:

1. Der Merchant (hier: Betreiber eines Internetportals) haftet für die markenrechtswidrige Werbung, die Affiliates für ihn durchführen.

2. Der Affiliate ist Beauftragter iSd. § 14 Abs.7 MarkenG. Der Begriff des Beauftragten ist weit auszulegen, um zu verhindern, dass sich der Merchant hinter den von den Affiliates begangenen Rechtsverletzungen verstecken können.

3. Gibt der Merchant eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet, auf "eigenen Web-Portalen" Rechtsverletzungen zu unterlassen, so sind die Webseiten der Affiliates hiervon nicht mit erfasst.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06
Leitsatz:

1. Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

2. Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 11.09.2008 - Az.: 29 U 3629/08
Leitsatz:

1. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.

2. Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die rechtswidrige Internetinhalte (hier: jugendschutzverletzende Inhalte) finanzieren.

3. Ein Merchant haftet eigenständig als Täter, wenn ein Affiliate auf einer rechtswidrigen Internetseite (hier: jugendschutzverletzende Inhalte) die Werbung des Merchants platziert und der Merchant trotz Kenntnis nicht aktiv wird. Auf die Frage der Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG kommt es daher nicht an.

4. Es reicht nicht aus, wenn nach Kenntnis der Rechtsverletzung der Merchant allgemein gehaltene Schreiben an seine Affiliates versendet. Vielmehr hat der Merchant sicherzustellen, dass die Rechtsverletzung umgehend beseitigt wird, z.B. durch Kündigung oder durch Einführung bestimmter Vertragsstrafe-Regelungen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: 6 U 149/07
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich.

2. Die Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG ist eine Erfolgshaftung. Der Merchant kann sich nicht exkulpieren.

3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 280.000 Geschäftspartner Geschäftsparner sei nicht möglich und zumutbar und müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer derartig viele Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.

Landgericht Potsdam, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 52 O 67/07
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein. daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können…"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

2. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit verantwortlich.

3. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat.

4. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates (hier: 50.000). Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 50.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Affiliate-Geschäftsmodells führen, greift nicht.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.03.2007 - Az.: 15 O 169/07
Leitsatz:

Ein Multi-Level-Marketing-Unternehmen haftet für die von seinen Vertriebspartnern versendeten Spam-Mails als Mitstörer, da es durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist (in Anlehnung an LG Berlin, Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05)

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.

2. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 6.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 08.02.2006 - Az.: 15 O 710/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant haftet für Spam-Mails, die ein Affiliate versendet, als Mitstörer, da er durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist.

2. Eine Haftung tritt allenfalls dann nicht ein, wenn der Merchant durch seine vertraglichen Regelungen, z.B. eine Vertragsstrafe, ein solches Handeln des Affiliate unterbunden hat.

3. Nach Bekanntwerden einer Rechtsverletzung durch einen Affiliate ist der Merchant verpflichtet, unverzüglich sämtliche sonstigen Affiliates zu informieren und noch einmal auf das Verbot ausdrücklich hinzuweisen.

4. Der Merchant hat durch Stichproben sicherzustellen, dass sich die Affiliates an die vertraglichen Regelungen, insb. etwaige Verbote, halten.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 31.01.2006 - Az.: 33 O 34/06
Leitsatz:

1. Die Verwendung einer fremden Marke eines Wettbewerbers als Keyword bei Google AdWords ist eine wettbewerbswidrige Handlung.

2. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des "Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.

3. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Selbst wenn der Merchant seinen Affiliates ausschließlich die Benutzung bestimmter Begriffe erlaubt und die Nutzung anderweitiger Begriffe strafbewehrt untersagt hat, tritt eine Mithaftung des Merchant ein.

Amtsgericht Pforzheim, Urteil v. 21.12.2005 - Az.: 1 C 284/03
Leitsatz:

Ein Merchant haftet für nicht Spam-Mails seines Affiliates, wenn der Affiliate in der Mail für seine eigenen Seiten wirbt und nur beim Verlassen der Webseite Werbung des Merchants im Rahmen von Pop-Ups einblendet.

Landgericht Koeln, Urteil v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.

2. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 16.08.2005 - Az.: 15 O 321/05
Leitsatz:

1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des „Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.

2. Der Merchant haftet grundsätzlich für Wettbewerbsverletzungen des Affiliates.

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 18.02.2005 - Az.: 6 W 7/05
Leitsatz:

1. Der Schuldner einer einstweiligen Verfügung hat dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Vertriebspartner sich an die gerichtliche Regelung halten.

2. Um dieser Sorgfalt genüge zu tuen, muss er seine Vertriebspartner schriftlich über die Umstände hinreichend deutlich informieren und - ggf. unter Androhung von Sanktionen - die Einhaltung der Maßgaben einfordern.

Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 12.12.2002 - Az.: 6 U 130/02
Leitsatz:

1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchants iSd. § 8 Abs.2 UWG (= § 13 Abs. 4 UWG a.F.) anzusehen.

2. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Es kommt daher nicht darauf, ob der Merchant die die Verletzungshandlung durch geeignete Vorkehrungen überhaupt hätte verhindern können, da die Regelung in § 8 Abs.2 UWG eine Haftung für Dritte ohne Entlastungsmöglichkeit begründet.

3. Die Haftung des Merchants tritt auch unabhängig davon ein, ob der Affiliate im Rahmen der Weisungen des Merchants gehandelt oder diese überschritten hat.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 10.10.1990 - Az.: 1 B 131.90
Leitsatz:

Auch ein bloßer Adressvermittler, der in einer Datenbank Immobilien- und Wohnungsangebote sammelt und aktualisiert, ist ein Vermittler und bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 34 c Abs.1 Nr.1 a GewO.

Haftung verneint

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.08.2020 - Az.: 15 U 137/19
Leitsatz:

Keine Mithaftung beim Amazon-Partnerprogramm durch Affiliates

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.05.2020 - Az.: 6 U 127/19
Leitsatz:

Amazon haftet nicht für wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09
Leitsatz:

1. Ein Affiliate ist als Beauftragter - und nicht als Erfüllungsgehilfe - des Merchants einzustufen.

2. Der Merchant kann für den Verstoß des Affiliate gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existierte.

Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 15.12.2005 - Az.: 2/03 O 537/04
Leitsatz:

Einem Merchant ist es weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar, ohne konkrete Anhaltspunkte die Handlungen seiner Affiliates vorab zu kontrollieren und jede von diesen betriebene Internetseite auf mögliche Verletzungen Markenrechte anderer Dritter im Zusammenhang mit seinen Werbematerialien zu untersuchen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.08.2005 - Az.: 315 O 296/05
Leitsatz:

1. Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

2. Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

3. Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Haftung des Affiliates für Merchant-Verstöße

Arzneimittel-Werbung / Heilmittelwerbung

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2002 - Az.: 3 U 355/01
Leitsatz:

1. Sinn und Zweck der Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung nach § 4 HWG ist es, dass diese Angaben dem Arzt unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung zur Kenntnis gelangen. Die Pflichtangaben müssen daher als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Sie müssen eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das Arzneimittel zugeordnet werden können.

2. Eine Werbung im Internet, bei der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht der Bedingung nach § 4 HWG, wonach die Pflichtangaben in der Werbung "enthalten" sein müssen.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 07.03.2002 - Az.: 29 U 5688/01
Leitsatz:

Bei einer Internet-Werbung für Arzneimittel ist es für die Erreichbarkeit der Pflichtangaben nach § 4 Abs.1 i.V.m. Abs.4 HWG nicht genügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.10.1997 - Az.: 312 O 243/97
Leitsatz:

Die Behauptung, Vitamin E habe eine schmerzlindernder Wirkung bei arthrosebedingten Gelenkbeschwerden sowie eine positive Wirkung dieses Vitamins bei Kreislaufproblemen ist irreführend im Sinne von § 3 Abs.2 S.1 HeilMWerbG, wenn verschwiegen oder verschleiert wird, daß die therapeutische Wirksamkeit fachlich nicht eindeutig feststeht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.10.1997 - Az.: 312 O 243/97
Leitsatz:

1. Wird in einer Zeitung über ein Arzneimittel-Versandhandeltunternehmen berichtet und dabei dabei überdimensional blickfangartig der Firmenname und der Geschäftsführer hervorgehoben, ist dadurch die Grenze der presserechtlich geschützten sachlichen Information überschritten und dient damit.

2. Ein derartiger Bericht hat auch Wettbewerbeförderungsabsicht und stellt somit eine unzulässige Heilmittelwerbung dar.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.04.1993 - Az.: 23/27 U 7557/92
Leitsatz:

1. Eine Anzeige in einer Zeitschrift für ein nicht verschreibungspflichtiges Knoblauch-Präparat verstößt gegen § 11 Nr. 11 HWG, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, es handle sich die Empfehlung einer realen Person.

2. Das werbende Unternehmen ist nicht nur für die eigentliche Äußerung, sondern auch für die Integration und Darstellung der Werbung in der Zeitschrift veranwortlich.

Online-Kreditvermittlung

Amtsgericht Straubing, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 8 OWi 142 Js 94374/10
Leitsatz:

Ein Affiliate, der Kredit-Angebote von Merchants bewirbt, benötigt eine besondere Vermittlererlaubnis nach § 34 c GewO.

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 14.05.2010 - Az.: 11 O 8/08
Leitsatz:

Die Supermarktkette Penny darf den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht anbieten, da dies einer Versicherungsvermittlung gleichkommt, welche erlaubnispflichtig ist.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09
Leitsatz:

1. Vom Finanz- und Versicherungsvermittler abzugrenzen ist grundsätzlich der sogenannte Tippgeber. Der Tippgeber stellt lediglich den Konkakt zwischen dem Interessenten und einem Vermittler bzw. dem späteren Vertragspartner her. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellen noch keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielen.

2. Tchibo, das auf seiner Webseite konkrete Versicherungs- und Finanzprodukte präsentiert und anbietet sowie den Kontakt zu den Vertragspartnern vermittelt, agiert nicht nur als Tippgeber, sondern ist als Versicherungs- und Finanzvermittler einzustufen.

3. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Kaffee-Händler über eine behördliche Genehmigung nach § 34c und § 34d GewO verfügt.

Preisangabepflichten

Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.05.2009 - Az.: 11 HK 5959/09
Leitsatz:

1. Richtet sich ein Angebot auf einem Internet-Hotelreservierungsportal bestimmungsgemäß an Endverbraucher in Deutschland, so umfasst die Pflicht zur Preisangabe die Nennung des Endpreises.

2. Die Nennung bloßer Nettopreise, welche keine Angaben zur Steuer enthalten, ist unzureichend.

Versicherungsvermittlung

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.11.2013 - Az.: I ZR 7/13
Leitsatz:

1. Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.

2. Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online-Abschluss von Versicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers, ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09
Leitsatz:

1. Vom Finanz- und Versicherungsvermittler abzugrenzen ist grundsätzlich der sogenannte Tippgeber. Der Tippgeber stellt lediglich den Konkakt zwischen dem Interessenten und einem Vermittler bzw. dem späteren Vertragspartner her. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellen noch keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielen.

2. Tchibo, das auf seiner Webseite konkrete Versicherungs- und Finanzprodukte präsentiert und anbietet sowie den Kontakt zu den Vertragspartnern vermittelt, agiert nicht nur als Tippgeber, sondern ist als Versicherungs- und Finanzvermittler einzustufen.

3. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Kaffee-Händler über eine behördliche Genehmigung nach § 34c und § 34d GewO verfügt.

Vertragsrecht

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2015 - Az.: 33 O 141/13
Leitsatz:

1. Alleine der Umstand, dass in einem Vermarktungsvertrag ein Online-Werbetreibender als "Handelsvertreter" bezeichnet wird, macht aus ihm noch nicht zwingend tatsächlich einen Handelsvertreter iSd. §§ 84 ff. HGB.

2. Ob ein Online-Handelsvertreter vorliegt, ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Ist der Vertrag so ausgestaltet, dass die gesamte Infrastruktur für die Werbung im alleinigen Einflussbereich des Vermittlers liegt (z.B. Vorgabe des Umsatzes und der Preise) spricht dies gegen die Annahme eines Handelsvertreters.

3. Ein Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn er unbillig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das umworbene Unternehmen tatsächlich keinen neuen Kunden-Stamm erlangt hat, sondern stets einen Dritten (hier: den AdServer-Betreiber) einschalten muss, um eine Geschäftsbeziehung mit dem (Neu-) Kunden aufzubauen.

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 14.05.2010 - Az.: 11 O 8/08
Leitsatz:

Die Supermarktkette Penny darf den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht anbieten, da dies einer Versicherungsvermittlung gleichkommt, welche erlaubnispflichtig ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.10.2009 - Az.: 28 O 321/08
Leitsatz:

1. Bei Bestreiten durch den Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk muss der Affiliate beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihm daher ein Anspruch auf die vertragliche Provision zusteht.

2. Eine derartige Beweislastregel darf der Betreiber eines Affiliate-Netzwerks vertraglich festschreiben, da hierdurch keine unangemessene Benachteiligung des Affiliates vorliegt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 32 O 501/08
Leitsatz:

1. Ein Affiliate, der durch Mitarbeiter Eigenbuchungen auslöst und hierfür Provisionen vom Merchant/Netzwerk erhält, verstößt vorsätzlich gegen die vertraglichen Bestimmungen der Affiliate-Merchant-Netzwerke.

2. Zudem ist ein solches Verhalten strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) zu bewerten.

Sonstiges: u.a. Wettbewerbsverstöße

Oberlandesgericht München, Urteil v. 06.04.2017 - Az.: 29 U 3139/16
Leitsatz:

Online-Portal Check24 muss über Maklertätigkeit aufklären

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2016 - Az.: 8 U 92/15
Leitsatz:

Merchant hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Affiliate auf Benennung des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.08.2006 - Az.: 12 O 554/05
Leitsatz:

Ein Affiliate darf auf seinen Webseiten, auf denen er auch andere Anbieter bewirbt, keine "Schwarze Schafe"-Rubrik betreiben, in der er einzelne Anbieter als besonders negativ darstellt.

Verfassungsgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2003 - Az.: HVerfG 10/02
Leitsatz:

Der Betrieb eines Online-Roulettes in Hamburg ist unzulässig, da die Zulassung eines Online-Roulettes nicht durch § 6 Abs. 4 Hbg SpielbankG gedeckt ist, da diese Norm nur Präsenzspiele innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Hansestadt zulassen will.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2002 - Az.: 5 U 74/01
Leitsatz:

Die Werbung für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glückspiels ist ein Verstoß gegen die §§ 284, 287 StGB und somit ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2002 - Az.: 3 U 355/01
Leitsatz:

1. Sinn und Zweck der Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung nach § 4 HWG ist es, dass diese Angaben dem Arzt unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung zur Kenntnis gelangen. Die Pflichtangaben müssen daher als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Sie müssen eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das Arzneimittel zugeordnet werden können.

2. Eine Werbung im Internet, bei der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht der Bedingung nach § 4 HWG, wonach die Pflichtangaben in der Werbung "enthalten" sein müssen.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 07.03.2002 - Az.: 29 U 5688/01
Leitsatz:

Bei einer Internet-Werbung für Arzneimittel ist es für die Erreichbarkeit der Pflichtangaben nach § 4 Abs.1 i.V.m. Abs.4 HWG nicht genügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.1998 - Az.: I ZR 151/95
Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.

2. Die Höhe der ausgelobten Gewinne rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig anzusehen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.10.1997 - Az.: 312 O 243/97
Leitsatz:

Die Behauptung, Vitamin E habe eine schmerzlindernder Wirkung bei arthrosebedingten Gelenkbeschwerden sowie eine positive Wirkung dieses Vitamins bei Kreislaufproblemen ist irreführend im Sinne von § 3 Abs.2 S.1 HeilMWerbG, wenn verschwiegen oder verschleiert wird, daß die therapeutische Wirksamkeit fachlich nicht eindeutig feststeht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.10.1997 - Az.: 312 O 243/97
Leitsatz:

1. Wird in einer Zeitung über ein Arzneimittel-Versandhandeltunternehmen berichtet und dabei dabei überdimensional blickfangartig der Firmenname und der Geschäftsführer hervorgehoben, ist dadurch die Grenze der presserechtlich geschützten sachlichen Information überschritten und dient damit.

2. Ein derartiger Bericht hat auch Wettbewerbeförderungsabsicht und stellt somit eine unzulässige Heilmittelwerbung dar.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.04.1993 - Az.: 23/27 U 7557/92
Leitsatz:

1. Eine Anzeige in einer Zeitschrift für ein nicht verschreibungspflichtiges Knoblauch-Präparat verstößt gegen § 11 Nr. 11 HWG, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, es handle sich die Empfehlung einer realen Person.

2. Das werbende Unternehmen ist nicht nur für die eigentliche Äußerung, sondern auch für die Integration und Darstellung der Werbung in der Zeitschrift veranwortlich.