Merchant haftet für die Wettbewerbsverletzungen seiner Affiliates
Leitsatz
1. Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Vertreiber von Zeitschriftenabonnements unbestellt Waren zusendet und in einer „Auftragsbestätigung“ erklärt, dass der Kunde angeblich die Zeitschriften bestellt hat und nun prüfen soll, ob die Fortführung des Zeitschriftenabonnements in Frage kommt. Dies stellt eine unzumutbare Belästigung dar.
2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen zwar irrtümlich von einer Bestellung ausgeht, dieser Irrtum aber im Verantwortungsbereich der Unternehmens liegt.
3. Ein Merchant haftet für die von seinem Affiliate begangenen Wettbewerbsverletzungen.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie ging gegen die Beklagte vor, die Zeitschriftenabonnements vertrieb.
Eine Verbraucherin erhielt von der Beklagten in der Vergangenheit Schreiben, die als „Auftragsbestätigung“ überschrieben waren. Der Verbraucherin wurde darin mitgeteilt, dass sie angeblich Zeitschriften bestellt habe und nun prüfen solle, ob ein weiterer Bezug für sie in Frage komme. Falls sie sich gegen die Fortführung des angeblichen Abonnements entscheide, solle sie der Beklagten eine Nachricht zukommen lassen. Eine Rechnung würde mit der nächsten Lieferung folgen. Die Verbraucherin hatte tatsächlich niemals bei der Beklagten bestellt.
Die Klägerin mahnte die Beklagten daher wegen unzumutbarer Belästigung ab und begehrte Unterlassung. Die Beklagte wandte ein, sie selbst sei Opfer eines Betruges geworden, weil von ihr eingesetzte Affiliates Anmeldungen von Dritten vorgetäuscht hätten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der Klage statt.
Es führte in seiner Begründung zunächst aus, dass die Zusendung unbestellter Waren, wie z.B. Zeitschriften, eine unzumutbare Belästigung darstelle. Vor allem der Umstand, dass dem Kunden suggeriert und unterstellt werde, dass er bereits Zeitungen bestellt habe und in einer „Auftragsbestätigung“ nun die mögliche Fortführung des angeblichen Abonnements prüfen solle, stelle eine unzulässige geschäftliche Handlung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Auch könne die Beklagte sich nicht damit herausreden, sie habe keine Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Handlungen gehabt, weil sie selbst Opfer eines Betrugs geworden sei. Denn ein derartiger Irrtum sei nur dann nicht rechtswidrig, wenn er seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens habe. Vorliegend habe sich die Beklagte jedoch Dritter für den Vertrieb der Abonnements bedient. Sie habe daher in ihrem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr eingesetzten Affiliates und Vertriebspartner sich rechtmäßig verhalten. Deren Verhalten habe sich die Beklagte auch bei fehlender Kenntnis über die Täuschungshandlungen zurechnen zu lassen.