Affiliates, die Kredit-Angebote bewerben, benötigen eine besondere Vermittlungserlaubnis nach § 34 c GewO

Amtsgericht Straubing

Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 8 OWi 142 Js 94374/10

Leitsatz

Ein Affiliate, der Kredit-Angebote von Merchants bewirbt, benötigt eine besondere Vermittlererlaubnis nach § 34 c GewO.

Sachverhalt

Ein Affiliate bewarb online die Angebote eines Kredit-Partnerprogrammes. Er setzte dazu mehrere Links auf die Angebotsseiten des Merchants. Er erhielt pro vermitteltem Kunden eine entsprechende Provision vom Merchant.

Über eine Vermittlungserlaubnis nach § 34 c GewO verfügte der Affiliate nicht.

In der Vergangenheit bemühte er sich beim zuständigen Gewerbeamt um eine solche Erlaubnis. Nach dem Hinweis der Behörde, dass sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm er den Antrag zurück, bewarb jedoch weiterhin das Kredit-Partnerprogramm.

Die zuständige Staatsanwaltschaft klagte ihn an, ohne die erforderliche Genehmigung Kreditvermittlung betrieben und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
 

Entscheidungsgründe

Das Gericht bejahte eine vorsätzlich begangenene Ordnungswidrigkeit.

Nach Meinung des Richters umfasse hierbei der Begriff der Kreditvermittlung sowohl die Tätigkeit, die den Abschluss des Vertrages nur vorbereite, als auch eine solche, die ihn selbst herbeiführe.

Da eine Vermittlung auch dann schon vorliege, wenn eine solche Tätigkeit erfolglos bleibe und nur der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses diene, komme es nicht darauf an, ob und ggf. in welcher Zahl das Betreiben der gegenständlichen Internetseiten tatsächlich zum Abschluss von solchen Verträgen führe.

Es sei ausreichend, dass der Affiliate dem Merchant durch die Schaltung entsprechender Links auf seinen Internetseiten ermöglicht habe, bei entsprechender Aktivierung der Links von bisher unbekannten Interessenten Kenntnis zu nehmen, damit so der Merchant von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen könne.