Werbung für Internet-Glücksspiele
Leitsatz
Die Werbung für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glückspiels ist ein Verstoß gegen die §§ 284, 287 StGB und somit ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG.
Die Werbung für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glückspiels ist ein Verstoß gegen die §§ 284, 287 StGB und somit ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG.