Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 12.12.2002 - Az.: 6 U 130/02
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Leitsatz:
1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchants iSd. § 8 Abs.2 UWG (= § 13 Abs. 4 UWG a.F.) anzusehen.
2. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Es kommt daher nicht darauf, ob der Merchant die die Verletzungshandlung durch geeignete Vorkehrungen überhaupt hätte verhindern können, da die Regelung in § 8 Abs.2 UWG eine Haftung für Dritte ohne Entlastungsmöglichkeit begründet.
3. Die Haftung des Merchants tritt auch unabhängig davon ein, ob der Affiliate im Rahmen der Weisungen des Merchants gehandelt oder diese überschritten hat. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.04.1993 - Az.: 23/27 U 7557/92
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Leitsatz:
1. Eine Anzeige in einer Zeitschrift für ein nicht verschreibungspflichtiges Knoblauch-Präparat verstößt gegen § 11 Nr. 11 HWG, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, es handle sich die Empfehlung einer realen Person.
2. Das werbende Unternehmen ist nicht nur für die eigentliche Äußerung, sondern auch für die Integration und Darstellung der Werbung in der Zeitschrift veranwortlich. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.1998 - Az.: I ZR 151/95
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Leitsatz:
1. Zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit wegen psychischen Kaufzwangs bei der Durchführung eines Gewinnspiels.
2. Die Höhe der ausgelobten Gewinne rechtfertigt es für sich genommen im allgemeinen noch nicht, ein Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig anzusehen. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06
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Leitsatz:
1. Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.
2. Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 134/10
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Leitsatz:
1. Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Vertreiber von Zeitschriftenabonnements unbestellt Waren zusendet und in einer „Auftragsbestätigung“ erklärt, dass der Kunde angeblich die Zeitschriften bestellt hat und nun prüfen soll, ob die Fortführung des Zeitschriftenabonnements in Frage kommt. Dies stellt eine unzumutbare Belästigung dar.
2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen zwar irrtümlich von einer Bestellung ausgeht, dieser Irrtum aber im Verantwortungsbereich der Unternehmens liegt.
3. Ein Merchant haftet für die von seinem Affiliate begangenen Wettbewerbsverletzungen. - Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 10.10.1990 - Az.: 1 B 131.90
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Leitsatz:
Auch ein bloßer Adressvermittler, der in einer Datenbank Immobilien- und Wohnungsangebote sammelt und aktualisiert, ist ein Vermittler und bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 34 c Abs.1 Nr.1 a GewO.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.07.2005 - Az.: 1 BvR 2182/04
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Leitsatz:
1. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die neuen, urheberrechtlichen Vorschriften zum Kopierschutz unzulässig.
2. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt oder ob die Kopierschutz-Regelungen - wofür vieles spricht - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG sind.