Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 69/10
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Leitsatz:
Beschäftigt ein Reiseunternehmen Vermittler, die im Geschäftsbetrieb eingegliedert sind und einen Großteil der Organisation und des Marketings übernehmen, so haftet es für die durch den Reisevermittler versendeten rechtswidrigen Werbe-E-Mails.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05
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Leitsatz:
1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.
2. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.
3. Eine Mithaftung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Affiliate die Rechtsverletzungen auf Webseiten begeht, die der Affiliate nicht beim Merchants als Werbeplatz angemeldet hat. In einem solchen Fall fehlt es am Element der gewissen Risikobeherrschung, so dass eine Verantwortlichkeit des Merchant ausscheidet. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: 6 U 149/07
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Leitsatz:
1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich.
2. Die Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG ist eine Erfolgshaftung. Der Merchant kann sich nicht exkulpieren.
3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 280.000 Geschäftspartner Geschäftsparner sei nicht möglich und zumutbar und müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer derartig viele Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05
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Leitsatz:
1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.
2. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.
3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 6.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09
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Leitsatz:
1. Ein Affiliate ist als Beauftragter - und nicht als Erfüllungsgehilfe - des Merchants einzustufen.
2. Der Merchant kann für den Verstoß des Affiliate gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existierte. - Verfassungsgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2003 - Az.: HVerfG 10/02
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Leitsatz:
Der Betrieb eines Online-Roulettes in Hamburg ist unzulässig, da die Zulassung eines Online-Roulettes nicht durch § 6 Abs. 4 Hbg SpielbankG gedeckt ist, da diese Norm nur Präsenzspiele innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Hansestadt zulassen will.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2002 - Az.: 5 U 74/01
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Leitsatz:
Die Werbung für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glückspiels ist ein Verstoß gegen die §§ 284, 287 StGB und somit ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 65/04
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Leitsatz:
1. Das Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten auszuschließen, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Unabhängig davon, ob die AGB im Verhältnis zum Weiterverkäufer mit einbezogen sind, liegt in jedem Fall ein wettbewerbswidriges Umgehungsgeschäft dann vor, wenn der Weiterverkäufer Kenntnis von diesen AGB erlangt hat und den Weiterverkauf nicht einstellt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 5 U 176/04
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Leitsatz:
1. Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller.
2. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2002 - Az.: 3 U 355/01
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Leitsatz:
1. Sinn und Zweck der Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung nach § 4 HWG ist es, dass diese Angaben dem Arzt unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung zur Kenntnis gelangen. Die Pflichtangaben müssen daher als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Sie müssen eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das Arzneimittel zugeordnet werden können.
2. Eine Werbung im Internet, bei der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht der Bedingung nach § 4 HWG, wonach die Pflichtangaben in der Werbung "enthalten" sein müssen.