Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Pforzheim, Urteil v. 21.12.2005 - Az.: 1 C 284/03
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Leitsatz:
Ein Merchant haftet für nicht Spam-Mails seines Affiliates, wenn der Affiliate in der Mail für seine eigenen Seiten wirbt und nur beim Verlassen der Webseite Werbung des Merchants im Rahmen von Pop-Ups einblendet.
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 14.05.2010 - Az.: 11 O 8/08
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Leitsatz:
Die Supermarktkette Penny darf den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht anbieten, da dies einer Versicherungsvermittlung gleichkommt, welche erlaubnispflichtig ist.
- Landgericht Potsdam, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 52 O 67/07
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Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein. daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können…"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
2. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit verantwortlich.
3. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat.
4. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates (hier: 50.000). Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 50.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Affiliate-Geschäftsmodells führen, greift nicht. - Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.05.2009 - Az.: 11 HK 5959/09
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Leitsatz:
1. Richtet sich ein Angebot auf einem Internet-Hotelreservierungsportal bestimmungsgemäß an Endverbraucher in Deutschland, so umfasst die Pflicht zur Preisangabe die Nennung des Endpreises.
2. Die Nennung bloßer Nettopreise, welche keine Angaben zur Steuer enthalten, ist unzureichend. - Landgericht Muenchen, Urteil v. 07.03.2005 - Az.: 21 O 3220/05
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Leitsatz:
1. Die redaktionelle Berichterstattung über eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software ist grundsätzlich durch die Pressefreiheit gedeckt.
2. Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt. - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: 29 U 2887/05
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Leitsatz:
1. Bei redaktioneller Berichterstattung über Erzeugnisse zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen handelt es sich nicht um Werbung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.
2. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einer Online-Berichterstattung einen Hyperlink setzt, der mit einer Website verbindet, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt. - Landgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2005 - Az.: 28 S 6/05
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Leitsatz:
1. Das bloße Einstellen eines Verkaufsangebots bei eBay für eine Software, die technische Kopierschutz-Mechanismen umgehen kann, ist als zwar weder als "Verbreitung" noch als "Verkauf" iSd. § 95a UrhG anzusehen. Erfüllt ist jedoch die Tathandlung der "Werbung", da jedem Verkaufsangebot eine werbende Handlung immanent ist. Auch Privatpersonen bei einer nicht-geschäftlichen Auktion können somit "werben" iSd. dieser Vorschrift und begehen eine Rechtsverletzung.
2. Massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze betriebene Abmahnungen sind dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn mit ihnen auch eine Vielzahl von Rechtsverletzungen verfolgt wird. Alleine aus der quantitativen Anzahl lässt sich noch kein zwingender Rückschluss auf einen Missbrauch ziehen. - Landgericht Koeln, Beschluss v. 31.01.2006 - Az.: 33 O 34/06
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Leitsatz:
1. Die Verwendung einer fremden Marke eines Wettbewerbers als Keyword bei Google AdWords ist eine wettbewerbswidrige Handlung.
2. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des "Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.
3. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Selbst wenn der Merchant seinen Affiliates ausschließlich die Benutzung bestimmter Begriffe erlaubt und die Nutzung anderweitiger Begriffe strafbewehrt untersagt hat, tritt eine Mithaftung des Merchant ein. - Landgericht Koeln, Urteil v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05
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Leitsatz:
1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.
2. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.
3. Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 315 O 356/10
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Leitsatz:
Ein Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, haftet für die wettbewerbswidrigen Angaben des Amazon-Werbepartners.