Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.08.2005 - Az.: 315 O 296/05
Leitsatz:

1. Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

2. Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

3. Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.10.1997 - Az.: 312 O 243/97
Leitsatz:

1. Wird in einer Zeitung über ein Arzneimittel-Versandhandeltunternehmen berichtet und dabei dabei überdimensional blickfangartig der Firmenname und der Geschäftsführer hervorgehoben, ist dadurch die Grenze der presserechtlich geschützten sachlichen Information überschritten und dient damit.

2. Ein derartiger Bericht hat auch Wettbewerbeförderungsabsicht und stellt somit eine unzulässige Heilmittelwerbung dar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 315 O 356/10
Leitsatz:

Ein Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, haftet für die wettbewerbswidrigen Angaben des Amazon-Werbepartners.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.05.2020 - Az.: 6 U 127/19
Leitsatz:

Amazon haftet nicht für wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2014 - Az.: 15 O 101/13 KfH IV
Leitsatz:

1. Ein Merchant haftet für die wettbewerbswidrige Werbeaussagen seines Affiliates.

2. Dabei ist es unerheblich, ob dem Affiliate vertraglich verboten war, eigene Werbeaussagen zu tätigen. Solange der Affiliate im Rahmen des Affiliate-Stellung tätig wird, haftet der Merchant für die begangenen Rechtsverletzungen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09
Leitsatz:

1. Ein Affiliate ist als Beauftragter - und nicht als Erfüllungsgehilfe - des Merchants einzustufen.

2. Der Merchant kann für den Verstoß des Affiliate gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existierte.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.

2. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 6.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: 6 U 149/07
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich.

2. Die Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG ist eine Erfolgshaftung. Der Merchant kann sich nicht exkulpieren.

3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 280.000 Geschäftspartner Geschäftsparner sei nicht möglich und zumutbar und müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer derartig viele Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.

2. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Eine Mithaftung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Affiliate die Rechtsverletzungen auf Webseiten begeht, die der Affiliate nicht beim Merchants als Werbeplatz angemeldet hat. In einem solchen Fall fehlt es am Element der gewissen Risikobeherrschung, so dass eine Verantwortlichkeit des Merchant ausscheidet.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 69/10
Leitsatz:

Beschäftigt ein Reiseunternehmen Vermittler, die im Geschäftsbetrieb eingegliedert sind und einen Großteil der Organisation und des Marketings übernehmen, so haftet es für die durch den Reisevermittler versendeten rechtswidrigen Werbe-E-Mails.