Urteile nach Gerichten

Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 31.05.2006 - Az.: 2-06 O 288/06
Leitsatz:

1. Das "Abgreifen" des analogen Signals einer kopiergeschützten digitalen Musikdatei verletzt nicht den Kopierschutz und stellt somit keine unzulässige Umgehungssoftware nach § 95b Abs.3 UrhG.

2. Es ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn durch den Vertrieb der Software Kunden eines Mitbewerbers die Möglichkeit gegeben wird, unberechtigten kostenlosen Zugang zu den von dem Mitbewerber entgeltlich angebotenen Musikwerken zu ermöglichen und die Kunden zudem zum Vertragsbruch verleitet werden.

Verfassungsgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2003 - Az.: HVerfG 10/02
Leitsatz:

Der Betrieb eines Online-Roulettes in Hamburg ist unzulässig, da die Zulassung eines Online-Roulettes nicht durch § 6 Abs. 4 Hbg SpielbankG gedeckt ist, da diese Norm nur Präsenzspiele innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Hansestadt zulassen will.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2002 - Az.: 3 U 355/01
Leitsatz:

1. Sinn und Zweck der Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung nach § 4 HWG ist es, dass diese Angaben dem Arzt unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung zur Kenntnis gelangen. Die Pflichtangaben müssen daher als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Sie müssen eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das Arzneimittel zugeordnet werden können.

2. Eine Werbung im Internet, bei der der Nutzer über einen Klick auf das Feld "Fachinfos" nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben gelangt, sondern diese erst nach drei weiteren Zwischenschritten einsehen kann, entspricht nicht der Bedingung nach § 4 HWG, wonach die Pflichtangaben in der Werbung "enthalten" sein müssen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 5 U 176/04
Leitsatz:

1. Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller.

2. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 65/04
Leitsatz:

1. Das Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten auszuschließen, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Unabhängig davon, ob die AGB im Verhältnis zum Weiterverkäufer mit einbezogen sind, liegt in jedem Fall ein wettbewerbswidriges Umgehungsgeschäft dann vor, wenn der Weiterverkäufer Kenntnis von diesen AGB erlangt hat und den Weiterverkauf nicht einstellt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2002 - Az.: 5 U 74/01
Leitsatz:

Die Werbung für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glückspiels ist ein Verstoß gegen die §§ 284, 287 StGB und somit ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.05.2016 - Az.: 8 U 92/15
Leitsatz:

Merchant hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Affiliate auf Benennung des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.08.2020 - Az.: 15 U 137/19
Leitsatz:

Keine Mithaftung beim Amazon-Partnerprogramm durch Affiliates

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 312 O 30/09
Leitsatz:

1. Der Merchant (hier: Betreiber eines Internetportals) haftet für die markenrechtswidrige Werbung, die Affiliates für ihn durchführen.

2. Der Affiliate ist Beauftragter iSd. § 14 Abs.7 MarkenG. Der Begriff des Beauftragten ist weit auszulegen, um zu verhindern, dass sich der Merchant hinter den von den Affiliates begangenen Rechtsverletzungen verstecken können.

3. Gibt der Merchant eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet, auf "eigenen Web-Portalen" Rechtsverletzungen zu unterlassen, so sind die Webseiten der Affiliates hiervon nicht mit erfasst.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09
Leitsatz:

1. Vom Finanz- und Versicherungsvermittler abzugrenzen ist grundsätzlich der sogenannte Tippgeber. Der Tippgeber stellt lediglich den Konkakt zwischen dem Interessenten und einem Vermittler bzw. dem späteren Vertragspartner her. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellen noch keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielen.

2. Tchibo, das auf seiner Webseite konkrete Versicherungs- und Finanzprodukte präsentiert und anbietet sowie den Kontakt zu den Vertragspartnern vermittelt, agiert nicht nur als Tippgeber, sondern ist als Versicherungs- und Finanzvermittler einzustufen.

3. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Kaffee-Händler über eine behördliche Genehmigung nach § 34c und § 34d GewO verfügt.