Urteile nach Gerichten

Landgericht Berlin, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 32 O 501/08
Leitsatz:

1. Ein Affiliate, der durch Mitarbeiter Eigenbuchungen auslöst und hierfür Provisionen vom Merchant/Netzwerk erhält, verstößt vorsätzlich gegen die vertraglichen Bestimmungen der Affiliate-Merchant-Netzwerke.

2. Zudem ist ein solches Verhalten strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) zu bewerten.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.10.2009 - Az.: 28 O 321/08
Leitsatz:

1. Bei Bestreiten durch den Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk muss der Affiliate beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihm daher ein Anspruch auf die vertragliche Provision zusteht.

2. Eine derartige Beweislastregel darf der Betreiber eines Affiliate-Netzwerks vertraglich festschreiben, da hierdurch keine unangemessene Benachteiligung des Affiliates vorliegt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 26.07.2005 - Az.: 16 O 132/05
Leitsatz:

1. Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung.

2. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden.

3. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tuen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 16.08.2005 - Az.: 15 O 321/05
Leitsatz:

1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des „Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.

2. Der Merchant haftet grundsätzlich für Wettbewerbsverletzungen des Affiliates.

Landgericht Berlin, Urteil v. 08.02.2006 - Az.: 15 O 710/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant haftet für Spam-Mails, die ein Affiliate versendet, als Mitstörer, da er durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist.

2. Eine Haftung tritt allenfalls dann nicht ein, wenn der Merchant durch seine vertraglichen Regelungen, z.B. eine Vertragsstrafe, ein solches Handeln des Affiliate unterbunden hat.

3. Nach Bekanntwerden einer Rechtsverletzung durch einen Affiliate ist der Merchant verpflichtet, unverzüglich sämtliche sonstigen Affiliates zu informieren und noch einmal auf das Verbot ausdrücklich hinzuweisen.

4. Der Merchant hat durch Stichproben sicherzustellen, dass sich die Affiliates an die vertraglichen Regelungen, insb. etwaige Verbote, halten.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.03.2007 - Az.: 15 O 169/07
Leitsatz:

Ein Multi-Level-Marketing-Unternehmen haftet für die von seinen Vertriebspartnern versendeten Spam-Mails als Mitstörer, da es durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist (in Anlehnung an LG Berlin, Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05)

Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.04.1993 - Az.: 23/27 U 7557/92
Leitsatz:

1. Eine Anzeige in einer Zeitschrift für ein nicht verschreibungspflichtiges Knoblauch-Präparat verstößt gegen § 11 Nr. 11 HWG, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, es handle sich die Empfehlung einer realen Person.

2. Das werbende Unternehmen ist nicht nur für die eigentliche Äußerung, sondern auch für die Integration und Darstellung der Werbung in der Zeitschrift veranwortlich.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: 9 O 869/06 (148)
Leitsatz:

Das kostenpflichtige Angebot eines Dienstleisters mittels Online-TV-Rekorders für Privatpersonen TV-Sendungen aufzunehmen, ist nicht durch die Ausnahmeregelung des § 53 Abs.1 S.1 UrhG ("Privilegierung der Privatkopie") abgedeckt und ist somit urheberrechtswirdrig.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 134/10
Leitsatz:

1. Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Vertreiber von Zeitschriftenabonnements unbestellt Waren zusendet und in einer „Auftragsbestätigung“ erklärt, dass der Kunde angeblich die Zeitschriften bestellt hat und nun prüfen soll, ob die Fortführung des Zeitschriftenabonnements in Frage kommt. Dies stellt eine unzumutbare Belästigung dar.

2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen zwar irrtümlich von einer Bestellung ausgeht, dieser Irrtum aber im Verantwortungsbereich der Unternehmens liegt.

3. Ein Merchant haftet für die von seinem Affiliate begangenen Wettbewerbsverletzungen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06
Leitsatz:

1. Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

2. Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.