Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: 29 U 2887/05
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Leitsatz:
1. Bei redaktioneller Berichterstattung über Erzeugnisse zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen handelt es sich nicht um Werbung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.
2. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einer Online-Berichterstattung einen Hyperlink setzt, der mit einer Website verbindet, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt. - Landgericht Berlin, Urteil v. 26.07.2005 - Az.: 16 O 132/05
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Leitsatz:
1. Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung.
2. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden.
3. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tuen. - Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.07.2005 - Az.: 1 BvR 2182/04
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Leitsatz:
1. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die neuen, urheberrechtlichen Vorschriften zum Kopierschutz unzulässig.
2. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt oder ob die Kopierschutz-Regelungen - wofür vieles spricht - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG sind. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2005 - Az.: 5 U 176/04
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Leitsatz:
1. Das Recht, Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren via Internet entgeltpflichtig zu übermitteln und hörbar zu machen, obliegt grundsätzlich dem Tonträgerhersteller.
2. Ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG erfordert nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen müssen. Vielmehr liegt auch im Falle des Streamings ein öffentliches Zugänglichmachen vor. - Landgericht Muenchen, Urteil v. 07.03.2005 - Az.: 21 O 3220/05
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Leitsatz:
1. Die redaktionelle Berichterstattung über eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software ist grundsätzlich durch die Pressefreiheit gedeckt.
2. Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt. - Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 18.02.2005 - Az.: 6 W 7/05
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Leitsatz:
1. Der Schuldner einer einstweiligen Verfügung hat dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Vertriebspartner sich an die gerichtliche Regelung halten.
2. Um dieser Sorgfalt genüge zu tuen, muss er seine Vertriebspartner schriftlich über die Umstände hinreichend deutlich informieren und - ggf. unter Androhung von Sanktionen - die Einhaltung der Maßgaben einfordern. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 65/04
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Leitsatz:
1. Das Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten auszuschließen, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Unabhängig davon, ob die AGB im Verhältnis zum Weiterverkäufer mit einbezogen sind, liegt in jedem Fall ein wettbewerbswidriges Umgehungsgeschäft dann vor, wenn der Weiterverkäufer Kenntnis von diesen AGB erlangt hat und den Weiterverkauf nicht einstellt. - Verfassungsgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2003 - Az.: HVerfG 10/02
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Leitsatz:
Der Betrieb eines Online-Roulettes in Hamburg ist unzulässig, da die Zulassung eines Online-Roulettes nicht durch § 6 Abs. 4 Hbg SpielbankG gedeckt ist, da diese Norm nur Präsenzspiele innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Hansestadt zulassen will.
- Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 12.12.2002 - Az.: 6 U 130/02
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Leitsatz:
1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchants iSd. § 8 Abs.2 UWG (= § 13 Abs. 4 UWG a.F.) anzusehen.
2. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Es kommt daher nicht darauf, ob der Merchant die die Verletzungshandlung durch geeignete Vorkehrungen überhaupt hätte verhindern können, da die Regelung in § 8 Abs.2 UWG eine Haftung für Dritte ohne Entlastungsmöglichkeit begründet.
3. Die Haftung des Merchants tritt auch unabhängig davon ein, ob der Affiliate im Rahmen der Weisungen des Merchants gehandelt oder diese überschritten hat. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2002 - Az.: 5 U 74/01
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Leitsatz:
Die Werbung für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glückspiels ist ein Verstoß gegen die §§ 284, 287 StGB und somit ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG.