Urteile chronologisch

Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.05.2009 - Az.: 11 HK 5959/09
Leitsatz:

1. Richtet sich ein Angebot auf einem Internet-Hotelreservierungsportal bestimmungsgemäß an Endverbraucher in Deutschland, so umfasst die Pflicht zur Preisangabe die Nennung des Endpreises.

2. Die Nennung bloßer Nettopreise, welche keine Angaben zur Steuer enthalten, ist unzureichend.

Landgericht Berlin, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 32 O 501/08
Leitsatz:

1. Ein Affiliate, der durch Mitarbeiter Eigenbuchungen auslöst und hierfür Provisionen vom Merchant/Netzwerk erhält, verstößt vorsätzlich gegen die vertraglichen Bestimmungen der Affiliate-Merchant-Netzwerke.

2. Zudem ist ein solches Verhalten strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) zu bewerten.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 11.09.2008 - Az.: 29 U 3629/08
Leitsatz:

1. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft oder andauern lässt, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.

2. Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die rechtswidrige Internetinhalte (hier: jugendschutzverletzende Inhalte) finanzieren.

3. Ein Merchant haftet eigenständig als Täter, wenn ein Affiliate auf einer rechtswidrigen Internetseite (hier: jugendschutzverletzende Inhalte) die Werbung des Merchants platziert und der Merchant trotz Kenntnis nicht aktiv wird. Auf die Frage der Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG kommt es daher nicht an.

4. Es reicht nicht aus, wenn nach Kenntnis der Rechtsverletzung der Merchant allgemein gehaltene Schreiben an seine Affiliates versendet. Vielmehr hat der Merchant sicherzustellen, dass die Rechtsverletzung umgehend beseitigt wird, z.B. durch Kündigung oder durch Einführung bestimmter Vertragsstrafe-Regelungen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: 6 U 149/07
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich.

2. Die Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG ist eine Erfolgshaftung. Der Merchant kann sich nicht exkulpieren.

3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 280.000 Geschäftspartner Geschäftsparner sei nicht möglich und zumutbar und müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer derartig viele Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.

Landgericht Potsdam, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 52 O 67/07
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein. daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können…"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

2. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit verantwortlich.

3. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat.

4. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates (hier: 50.000). Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 50.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Affiliate-Geschäftsmodells führen, greift nicht.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.03.2007 - Az.: 15 O 169/07
Leitsatz:

Ein Multi-Level-Marketing-Unternehmen haftet für die von seinen Vertriebspartnern versendeten Spam-Mails als Mitstörer, da es durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist (in Anlehnung an LG Berlin, Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05)

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.08.2006 - Az.: 12 O 554/05
Leitsatz:

Ein Affiliate darf auf seinen Webseiten, auf denen er auch andere Anbieter bewirbt, keine "Schwarze Schafe"-Rubrik betreiben, in der er einzelne Anbieter als besonders negativ darstellt.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: 9 O 869/06 (148)
Leitsatz:

Das kostenpflichtige Angebot eines Dienstleisters mittels Online-TV-Rekorders für Privatpersonen TV-Sendungen aufzunehmen, ist nicht durch die Ausnahmeregelung des § 53 Abs.1 S.1 UrhG ("Privilegierung der Privatkopie") abgedeckt und ist somit urheberrechtswirdrig.

Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 31.05.2006 - Az.: 2-06 O 288/06
Leitsatz:

1. Das "Abgreifen" des analogen Signals einer kopiergeschützten digitalen Musikdatei verletzt nicht den Kopierschutz und stellt somit keine unzulässige Umgehungssoftware nach § 95b Abs.3 UrhG.

2. Es ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn durch den Vertrieb der Software Kunden eines Mitbewerbers die Möglichkeit gegeben wird, unberechtigten kostenlosen Zugang zu den von dem Mitbewerber entgeltlich angebotenen Musikwerken zu ermöglichen und die Kunden zudem zum Vertragsbruch verleitet werden.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05
Leitsatz:

1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.

2. Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 6.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greift nicht. Denn wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.