Urteile chronologisch
- Amtsgericht Straubing, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 8 OWi 142 Js 94374/10
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Leitsatz:
Ein Affiliate, der Kredit-Angebote von Merchants bewirbt, benötigt eine besondere Vermittlererlaubnis nach § 34 c GewO.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 315 O 356/10
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Leitsatz:
Ein Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, haftet für die wettbewerbswidrigen Angaben des Amazon-Werbepartners.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05
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Leitsatz:
1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.
2. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.
3. Eine Mithaftung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Affiliate die Rechtsverletzungen auf Webseiten begeht, die der Affiliate nicht beim Merchants als Werbeplatz angemeldet hat. In einem solchen Fall fehlt es am Element der gewissen Risikobeherrschung, so dass eine Verantwortlichkeit des Merchant ausscheidet. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 69/10
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Leitsatz:
Beschäftigt ein Reiseunternehmen Vermittler, die im Geschäftsbetrieb eingegliedert sind und einen Großteil der Organisation und des Marketings übernehmen, so haftet es für die durch den Reisevermittler versendeten rechtswidrigen Werbe-E-Mails.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2010 - Az.: 312 O 30/09
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Leitsatz:
1. Der Merchant (hier: Betreiber eines Internetportals) haftet für die markenrechtswidrige Werbung, die Affiliates für ihn durchführen.
2. Der Affiliate ist Beauftragter iSd. § 14 Abs.7 MarkenG. Der Begriff des Beauftragten ist weit auszulegen, um zu verhindern, dass sich der Merchant hinter den von den Affiliates begangenen Rechtsverletzungen verstecken können.
3. Gibt der Merchant eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet, auf "eigenen Web-Portalen" Rechtsverletzungen zu unterlassen, so sind die Webseiten der Affiliates hiervon nicht mit erfasst. - Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 14.05.2010 - Az.: 11 O 8/08
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Leitsatz:
Die Supermarktkette Penny darf den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht anbieten, da dies einer Versicherungsvermittlung gleichkommt, welche erlaubnispflichtig ist.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09
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Leitsatz:
1. Vom Finanz- und Versicherungsvermittler abzugrenzen ist grundsätzlich der sogenannte Tippgeber. Der Tippgeber stellt lediglich den Konkakt zwischen dem Interessenten und einem Vermittler bzw. dem späteren Vertragspartner her. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellen noch keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielen.
2. Tchibo, das auf seiner Webseite konkrete Versicherungs- und Finanzprodukte präsentiert und anbietet sowie den Kontakt zu den Vertragspartnern vermittelt, agiert nicht nur als Tippgeber, sondern ist als Versicherungs- und Finanzvermittler einzustufen.
3. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Kaffee-Händler über eine behördliche Genehmigung nach § 34c und § 34d GewO verfügt. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09
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Leitsatz:
1. Ein Affiliate ist als Beauftragter - und nicht als Erfüllungsgehilfe - des Merchants einzustufen.
2. Der Merchant kann für den Verstoß des Affiliate gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existierte. - Landgericht Berlin, Urteil v. 15.10.2009 - Az.: 28 O 321/08
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Leitsatz:
1. Bei Bestreiten durch den Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk muss der Affiliate beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihm daher ein Anspruch auf die vertragliche Provision zusteht.
2. Eine derartige Beweislastregel darf der Betreiber eines Affiliate-Netzwerks vertraglich festschreiben, da hierdurch keine unangemessene Benachteiligung des Affiliates vorliegt. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06
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Leitsatz:
1. Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.
2. Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.