Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate II

Landgericht Koeln

Beschluss v. 31.01.2006 - Az.: 33 O 34/06

Leitsatz

1. Die Verwendung einer fremden Marke eines Wettbewerbers als Keyword bei Google AdWords ist eine wettbewerbswidrige Handlung.

2. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des "Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.

3. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Selbst wenn der Merchant seinen Affiliates ausschließlich die Benutzung bestimmter Begriffe erlaubt und die Nutzung anderweitiger Begriffe strafbewehrt untersagt hat, tritt eine Mithaftung des Merchant ein.

Tenor

In Sachen


(...), Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: (...)


gegen


(...), Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Kanzlei Dr. Bahr, Sierichstr. 35, 22301 Hamburg


hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz und die Schutzschrift (...) haben vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr.10, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwdierhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen Z(...) zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies bei Eingabe des Begriffs Z(...) als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine in der Weise geschieht, dass dann auch Internetseite angezeigt wird, die mit dem Online-Shop der Antragsgegnerin verlinkt ist, wie nachstehend am Beispiel der Domain (...) wiedergegeben wird:

[Seite 1: Es erfolgt der Abdruck eines Google-Suchergebnisses mit dem Begriff Z(...), rechts am Rand die entsprechende Google AdWords-Werbung]

[Seite 2: Es erfolgt der Abdruck der Webseite der Antragsgegnerin.]

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 80.000,- EUR.