"chefkoch.de" unterliegt im Urheberrechtsstreit mit "marions-kochbuch.de"

Bundesgerichtshof

Urteil v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07

Leitsatz

1. Der Betreiber des Online-Portals "chefkoch.de" haftet für die rechtswidrigen Bilder-Uploads seiner Kunden, welche die Urheberrechte von "marions-kochbuch.de" verletzen.

2. "chefkoch.de" kontrolliert den Inhalt seiner Webseite und tritt für die Öffentlichkeit als inhaltlich Verantwortlicher auf, so dass er sich die Inhalte zu Eigen macht. Für ein Zueigenmachen spricht vor allem, dass "chefkoch.de" sein eigenes Kochmützen-Logo auf die hochgeladenen Bilder setzt und sich umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt.

Sachverhalt

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber des Online-Portals "chefkoch.de". Auf der Webseite stellten User Bilder und Rezepte ein, welche die Besucher des Portals kostenlos abrufen konnten.

Der Kläger, welcher die Fotos für das Portal "marions-kochbuch.de" anfertigte, stellte fest, dass mehrere seiner Bilder auf der Internetseite des Beklagten verwendet wurden.

Er begehrte von dem Beklagten daher Unterlassung und Schadensersatz. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht, woraufhin der Beklagte Rechtsmittel einlegte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte als Betreiber des Portals für den rechtswidrigen Bilder-Upload seiner User hafte.

Er trete nach außen als derjenige auf, der für den Inhalt der Webseite verantwortlich sei. Auch mache er auf der Internetseite deutlich, dass er die Rezeptsammlungen kontrolliere. Die Nutzer würden bei Einstellung der Rezepte und der Bilder auch auf diese Kontrolle hingewiesen. Darüber hinaus setze der Beklagte auf die hochgeladenen Bilder sein eigenes Logo in Form einer Kochmütze.

Schließlich verlange der Beklagte von den Nutzern, dass sie ihm ihr Einverständnis dafür gäben, dass eine unbeschränkte Anzahl von Dritten auf die Rezepte zugreifen und die Rezepte auch beliebig weitergeben dürften. Er lasse sich insoweit umfassende Nutzungsrechte einräumen.

Das gesamte Verhalten lasse daher darauf schließen, dass der Beklagte nicht als Unbeteiligter anzusehen sei, der lediglich die Plattform zur Verfügung stelle, sondern sich die gesamten Inhalte zu Eigen mache. Aus diesem Umstand resultiere auch die Haftung des Portal-Betreibers.