Affiliate trägt im Falle von Missbrauch Beweislast
Leitsatz
1. Bei Bestreiten durch den Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk muss der Affiliate beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihm daher ein Anspruch auf die vertragliche Provision zusteht.
2. Eine derartige Beweislastregel darf der Betreiber eines Affiliate-Netzwerks vertraglich festschreiben, da hierdurch keine unangemessene Benachteiligung des Affiliates vorliegt.
Sachverhalt
Die Beklagte unterhielt ein Netzwerk im Affiliate-Bereich an. Der Kläger war Affiliate, der seine Internet-Adresse als Werbefläche anbot. Auf dessen Provisionskonto war ein Betrag von 30.000,- EUR gutgeschrieben.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten bestand für den Kläger ein Anspruch auf Provision aber nur dann, wenn u.a. kein Missbrauch vorlag. Die Beklagte weigerte sich die Provision auszuzahlen, weil ihr Tatsachen vorlägen, aus denen sich der Missbrauch durch den Kläger ergebe. Die Provisionen seien durch vorgetäuschte Anmeldungen erschlischen worden.
Der Affiliate bestritt dies und klagte auf Zahlung der Provision.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie stellten fest, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.
Es sei grundsätzlich erlaubt, eine derartige Beweislastregelung in den AGB zu verankern, da diese den Affiliate nicht unangemessen benachteilige. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass er nach den vertraglichen Vereinbarungen Provisionsansprüche erworben habe. Da der Vergütungsanspruch in den AGB davon abhängig gemacht worden sei, dass kein Missbrauch vorliege, trage der Affiliate, also der Kläger, die Beweislast für den Nachweis.
Selbst wenn die vertraglichen AGB-Regelungen nicht zum Tragen kämen würden, sondern die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften griffen, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, dezidiert vorzutragen, wie es zu dem Provisionsanspruch gekommen sei. Da die Beklagte umfangreich und substantiiert einen Missbrauch vorgetragen habe, treffe den Affiliate die allgemeine Beweislast.
Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe lediglich behauptet, dass er in seinen Geschätsräumen mehrere Mitarbeiter beschäftige. Konkrete Umstände oder Tatsachen, die die Vorwürfe hätten entkräftigten können, seien nicht nicht vorgelegt worden. Die Ausführungen seien vielmehr völlig unzureichend gewesen.