Abmahnkostenersatz trotz eigener Rechtsabteilung
Leitsatz
Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten, auch wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Konkurrenten ist das Unternehmen nichtverpflichtet, die eigenen Juristen einzusetzen.
Sachverhalt
Die Parteien waren Telekommunikationsanbieter. Aufgrund wettbewerbswidriger Behauptungen ließ die Klägerin die Beklagte durch einen beauftragten Anwalt abmahnen. Erst im Wege einer einstweiligen Verfügung erkannte die Beklagte die rechtliche Regelung endgültig an. Die von der Klägerin geltend gemachten anwaltlichen Abmahnkosten erstattete die Beklagte jedoch nicht. Sie war der Auffassung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge.
Die Klägerin war anderer Auffassung und begehrte gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Die verlangten Anwaltskosten seien erforderliche Aufwendungen gewesen, welche die Beklagte ersetzen müsse. Die Frage der Erforderlichkeit sei aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei, desto weniger notwendig sei die Herbeiziehung eines Rechtsanwalts.
Im vorliegenden Fall sei die Hinzuziehung wegen der Fülle der geführten Rechtsstreitigkeiten erforderlich gewesen. Zudem bereite die eigene Rechtsabteilung die Wettbewerbsverstöße nicht auf und spreche keine Abmahnungen aus. Nur weil es sich bei der Klägerin um ein großes Unternehmen handle, sei sie nicht verpflichtet ihre eigene Rechtsabteilung damit zu beauftragen. Denn die Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen gehöre nicht zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Betriebs. Es bleibe daher dem Unternehmen überlassen, ob es eigene Juristen einsetze oder einen Rechtsanwalt beauftrage.