Supermarktkette Penny darf Versicherungen nur mit behördlicher Erlaubnis vermitteln
Leitsatz
Die Supermarktkette Penny darf den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht anbieten, da dies einer Versicherungsvermittlung gleichkommt, welche erlaubnispflichtig ist.
Sachverhalt
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Finanzverband. Dieser beanstandete das Vorgehen der Beklagten, einer Supermarktkette. In ihren einzelnen Filialen bot die Beklagte Versicherungsboxen an, in der sich Unterlagen zu einem Versicherungspaket eines Dritten befanden. Die Kunden konnten die Boxen gegen ein Entgelt erwerben. Im Falle eines Versicherungsabschlusses wurde dieses Entgelt auf die Versicherungsprämie verrechnet. Andernfalls gab er die Box zusammen mit dem Kassenbon in einer Filiale zurück.
Der Kläger sah darin eine Versicherungsvermittlung, die einer Erlaubnis bedürfe. Da die Supermarktkette darüber nicht verfügte, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass derjenige, der Versicherungen vermittle, über eine behördliche Erlaubnis verfügen müsse. Die Tätigkeit sei erlaubnispflichtig, da sie dem Verbraucherschutz diene und verhindert werden solle, dass unzulässige Personen Versicherungen vermittelten. Lediglich der Tippgeber bedürfe keiner solchen Erlaubnis.
Vorliegend habe die Beklagte nicht lediglich als Tippgeber fungiert, da sie konkrete Kontaktdetails auf ein ganz bestimmtes Versicherungsprodukt weitergegeben und somit auf einen konkreten Abschluss abgezielt habe. Dies stellt keine rein vorbereitende Handlung mehr dar, sondern eine tatsächliche, erlaubnispflichtige Vermittlung.