Erfolgt die Versendung einer Werbemail über das Portal eines Dritten (hier: immonet.de), so muss der Kläger zunächst in ausreichender Art und Weise die technische Funktionsweise darlegen. Geschieht dies nicht, bleibt der Gläubiger beweisfällig und die Klage ist unbegründet (OLG Hamburg, Urt. v. 25.01.2018 - Az.: 3 U 122/17).
Die Parteien waren beide Immobilienmakler.
Die Klägerin beanstandete die unerlaubte Zusendung eines Suchauftrags über das Immobilienportal immonet.de. Sie kritisierte dabei nicht die Zusendung an sich, sondern rügte vielmehr nur, dass auch solche Immobilien-Objektive in den Suchaufträgen enthalten seien, die bereits vergeben seien.
In dem streitgegenständlichen Fall waren in der E-Mail auch Objekte enthalten, die von der Beklagten vermittelt wurden, aber bereits verkauft waren. Darin sah die Klägerin eine unzumutbare Belästigung.
Das OLG Hamburg wies die Klage ab, da die Anspruchstellerin nicht ausreichend ihrer Darlegungslast nachgekommen sei.
Zwar obliege in Fällen der unerlaubten E-Mail-Zusendung grundsätzlich dem Versender der Nachricht die Pflicht, eine wirksame Einwilligung nachzuweisen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich aber davon.
Denn hier erfolge die Zusendung von E-Mails über ein unabhängiges Immobiliensuchportal, bei dem der Interessent einen eigenen Suchauftrag erstelle. Die Zusendung von E-Mails sei in diesen Fällen gerade der Hauptzweck des Services.
Bei derartigen Umständen sei die Klägerin in einem ersten Schritt verpflichtet, die Funktionsweise des Immobilienportals, den Umfang des Suchauftrags und die bei Erteilung des Suchauftrags eingegangenen Konditionen (z.B. AGB und Datenschutzerklärung) darzulegen.
Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von Fällen, in denen der Werbende selbst Werbe-E-Mails an Interessenten versende, denn dort sei nicht der Empfänger, sondern nur der Werbende in der Lage, die erteilte Einwilligung des Empfängers der E-Mail darzulegen. Erst auf der Grundlage dieser Darlegungen könne festgestellt werden, ob der Suchauftrag und die darin erklärte Einwilligung die Zusendung einer E-Mail rechtfertige oder ob sich die Zusendung einer E-Mail außerhalb dieses Rahmens der Einwilligung bewege.
Da die Klägerin dieser Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei, sei sie beweisfällig geblieben und die Klage somit abzuweisen.