VG Saarlouis: Zum Telefonmarketing unter Geltung der DSGVO

Das VG Saarlouis (Urt. v. 29.10.2019 - Az.: 1 K 732/19) hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Bedingungen noch Telefonmarketing nach Inkrafttreten der DSGVO erlaubt ist.

Die Klägerin war im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig und betrieb in diesem Zusammenhang telefonische Werbeansprachen. Die Datenschutzbehörde sah hierin eine Verletzung der DSGVO und erließ eine Untersagungsverfügung, entsprechende Daten zur Telefonwerbung zu benutzen, wenn keine wirksame Einwilligung vorlag. Hiergegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht.

Das VG Saarlouis wies die Klage ab.

Denn es sei der Klägerin nicht gelungen, eine ausreichende Einwilligungserklärung nachzuweisen. Das von der Klägerin behauptete Double-Opt-In-Verfahren könne allenfalls eine Zustimmung zur E-Mail-Werbung dokumentieren, jedoch nicht zur Telefonwerbung:

"Für die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-In-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht.

So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige.

Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern."

Auch auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO könne sich die Klägerin nicht berufen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob für den Bereich der Telefonwerbung diese Regelung überhaupt zur Anwendung komme.

Selbst wenn man dies bejahen würde, würden nicht die klägerischen Interessen überwiegen:

"Dabei reicht es aber nicht aus, dass der Verantwortliche ein Interesse daran hat, Nutzen aus der Verarbeitung zu ziehen, sei es wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vielmehr muss das Interesse an der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse sein.

Dies setzt voraus, dass die vom Verantwortlichen mit der Verarbeitung verfolgten Ziele - hier telefonisches Direktmarketing ohne vorgehende Einwilligung - im Einklang mit Unionsrecht stehen (...). 

Die DSGVO lässt Vorgaben für die Interessenabwägung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr zu (...). Eine Eingrenzung auf „legale“ Interessen kann jedoch in Bezug auf die vorgegebene Unionsrechtskonformität der Interessenverfolgung postuliert werden. (...)

Da die aufgegriffene telefonische Werbeansprache in Widerspruch zur Richtlinie 2002/58/EG steht, wie ausgeführt, lässt sie sich somit auch nicht mittels Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigen."

Anders formuliert: Da, wo das UWG eine (ausdrückliche) Einwilligung zu einer Werbemaßnahme verlangt, kann diese nicht durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO ersetzt werden.