Die Werbeaussage "Nr. 1 in europäischen Apotheken" für eine Sonnencreme ist irreführend, wenn der Werbende lediglich in einzelnen europäischen Ländern Umsatzzahlen nachweisen kann, jedoch so wichtige Länder wie Großbritannien und Polen fehlen (LG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 – 12 O 126/15 KfH).
Die Beklagte warb für Sonnencreme mit der Aussage "Nr. 1 in europäischen Apotheken".
In einem Sternchenhinweis wurde erläutert, dass sich die Erklärung auf Umsatzuntersuchungen in einigen wenigen Ländern Europas stütze und insbesondere Großbritannien und Polen nicht berücksichtigt seien.
Das LG Freiburg stufte die Werbung als klare Irreführung ein.
Zwar könnten grundsätzlich in einem erläuternden Zusatz weiterführende Informationen geboten werden, die eine Werbemaßnahme rechtmäßig werden ließen. Die Grenze des rechtlich Erlaubten sei jedoch dort überschritten, wo blickfangmäßig herausgestellte Werbeangaben unrichtig oder missverständlich seien. In einem solchen Fall helfe dann auch kein Sternchen-Hinweis mehr.
Das Gericht wertete die Werbung als "dreiste Lüge", denn dadurch, dass so wichtige Märkte wie Großbritannien und Polen nicht untersucht worden seien, sei die Aussage unwahr.