LG München I: Unterlassungserklärung darf nicht Cache von Suchmaschinen ausschließen

Eine Unterlassungserklärung ist nur dann wirksam und schließt die Wiederholungsgefahr aus, wenn sie auch den Cache von Suchmaschinen erfasst. Wird in der Erklärung dieser Bereich explizit ausgenommen, ist dies unzureichend (LG München I, Beschl. v. 02.12.2021 - Az.: 37 O 12256/21).

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen eines Rechtsverstoßes ab. Der gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, schränkte die Pflicht jedoch ein:

"Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des (...) und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B.(...) oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar."

Das LG München I stufte dies als unzureichend ein. Durch einen solchen Hinweis werde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt:

"Auch nach Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin zeigte der Antragsgegner durch sein Verhalten, dass der Antragsteller zu Recht Anlass zu einer gerichtlichen Verfolgung seiner Interessen gesehen hatte.

Erst unter dem 27.09.2021 gab er eine Unterlassungserklärung ab, die - entgegen der antragstellerseits formulierten Erklärung - den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinenbetreibern beschränkte. Auf eine insoweit sachlich beschränkte Unterlassungserklärung musste sich der Antragsteller indes nicht verweisen lassen (siehe hierzu Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn. 28 m.w.N.)."