OLG Köln: Umfang der Kenntlichmachung bei Affiliate-Links

Ein Webseiten-Betreiber muss die Platzierung von Affiliate-Links hinreichend deutlich und klar kenntlich machen (OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2020 - Az.: 6 W 102/20).

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie und in welchem Umfang Affiliate-Links für den Leser einer Homepage gekennzeichnet werden müssen.

Die Beklagte betrieb ein redaktionelles Technik- und Verbraucherportal. Neben anderen Einnahmequellen erzielte sie auch durch das Setzen von Affiliate-Links in ihren Beiträgen eine Vergütung.

In einem ihrer Artikel informierte die Beklagte über die Ergebnisse des Matratzen-Tests der Stiftung Warentest. Der Bericht enthielt auch entsprechende Affiliate-Verweise.

Die Klägerin bewertete dies als irreführende Handlung, da die Werbung nicht ausreichend deutlich erkennbar sei.

Die Beklagte wies darauf hin, dass vor jedem ihrer Artikel ein Hinweisbanner platziert sei, der über die Affiliate-Vergütung informiere. Zudem sei vor jedem Link ein grafisches Einkaufswagen-Symbol positioniert.

Diese Argumentation überzeugte das OLG jedoch nicht, sodass das Gericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilte:

"Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (...). Maßstab ist insoweit die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher (...).

Verbraucher werden den umrahmten Hinweis auf das Vergütungsmodell, welcher den Beiträgen jeweils vorangestellt ist, regelmäßig nicht dem Beitrag zuordnen und deshalb keine Veranlassung sehen, sich vor der Lektüre des Beitrags mit dessen Inhalt zu beschäftigen. Der Leser wird vielmehr die Lektüre des Beitrags üblicherweise mit der Überschrift beginnen. Ein noch vor der Überschrift eingefügter Hinweis muss daher durch seine Gestaltung besonders hervorgehoben werden, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zu ziehen, und insbesondere so gestaltet sein, dass dem Leser der Bezug zum Beitrag verdeutlicht wird. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße geschehen."

Und weiter:

"Zwar ist der Hinweis auf das Vergütungsmodell von einer Schattierung umrahmt, welche eine optische Hervorhebung bewirkt. Auch ist der Hinweis mit einem in etwa der Schriftgröße der Überschrift entsprechenden, orangefarbenen Einkaufswagensymbol versehen. Allerdings wirkt die Umrahmung auch wie eine Trennlinie und damit wie eine Abgrenzung zum nachfolgenden Beitrag. Die Abgrenzung wird dadurch verstärkt, dass sich zwischen dem Hinweis und der Überschrift der Beiträge noch eine Rubrikleiste befindet. Mit der Rubrik¬leiste wird in der Regel ein neuer Bereich eingeleitet, sodass der durchschnittliche Leser keine Veranlassung hat, sich in Bezug auf den Beitrag in einer bestimmten Rubrik noch mit über der Rubrikleiste befindlichen Angaben zu befassen."
 

Auch die Platzierung der kleinen Einkaufswagen-Icons vor den Links reiche nicht aus:

"Das Einkaufswagensymbol, mit dem der Hinweis eingeleitet wird, ist zwar für sich betrachtet durch seine Größe und farbliche Gestaltung grundsätzlich geeignet, den Blick des Lesers auf sich zu ziehen.

Es ist je­doch unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den entsprechenden Bezug zum nachfolgenden Bei­trag herzustellen. Es handelt sich um ein verbreitetes Symbol, das vielen Lesern bekannt sein wird und bei dem sie eine Verlinkung auf eine Webseite oder Bezahlseite mit der Möglichkeit eines Kaufabschlusses erwarten. Wenn hier über dem Einkaufswagensymbol eine Werbeanzeige dargestellt wird, liegt es aus Sicht des Verbrauchers nahe, dass das Einkaufswagensymbol zur Bestellseite für das in der Werbeanzeige be­worbene Produkt führt.

Durch die verschiedenen, ebenfalls hervorgehobenen Werbeanzeigen, die oberhalb und neben dem Beitrag sichtbar sind, aber auf dem ersten Blick erkennbar nicht zum redaktionellen Beitrag gehören, ist der Hinweis mit dem Einkaufswagensymbol jedenfalls in der konkreten Zusammenstellung nicht geeignet, den Leser darüber aufzuklären, dass ein Zusammenhang zwischen dem Hinweis und dem nach­folgenden Beitrag besteht.

Dass das Einkaufswagensymbol allgemein mit Hinweisen auf Affiliate-Links in Verbindung gebracht würde, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich."