BGH: Täuschung über Identität eines Anbieters auf Online-Plattform kann Wettbewerbsverstoß sein

Wenn eine Plattform (hier: Amazon ) über die Identität eines Anbieters auf einer Online-Plattform täuscht, kann es sich dabei um ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots handeln, was einen Wettbewerbsverstoß begründet (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - Az.: I ZR 210/18).

Die Klägerin stellte u.a. die bekannten Vorwerk-Staubsauger her. Beklagte war Amazon.

Amazon  schaltete bei Google Ads  Werbung und verwendete dabei auch die markenrechtlich geschützten Begriffe in den jeweiligen Anzeigentexten. Die Anzeigen enthielten einen Link, der jeweils zu einer Liste konkreter Warenangebote auf dem Amazon-Marktplatz führte. Darin wurden zum Teil gebrauchte Originalprodukte der Klägerin, zum Teil Produkte anderer Hersteller angeboten.

Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein, weil irreführend der Eindruck erweckt werde, Verkäuferin auf der Plattform sei sie. 

Der BGH lehnte diese Argumentation ab.

Zwar könne durchaus die Identität eines Anbieters auf einer Online-Plattform ein wesentliches Merkmal sein:

"Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots (...) darstellen, weil von der Zusammensetzung des Anbieterkreises Auswahl und Qualität des Waren- und Serviceangebots abhängen kann. Insofern verhält es sich hier nicht anders als bei einem nicht-virtuellen Wochenmarkt, dessen Attraktivität gleichermaßen von der Zusammensetzung der Markthändlerschaft bestimmt wird.

Dass der Zusammensetzung des Anbieterkreises im Falle eines Internet-Preisvergleichsportals aus Sicht des Verkehrs erhebliche Bedeutung zukommen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, als wesentliche Information (...) angesehen (...)."

Im vorliegenden Fall konnte der BGH jedoch keine relevante Täuschung erkennen. Es liege zwar ein Irrtum vor, der jedoch nicht maßgeblich zum Kaufentschluss beigetragen habe:

"Im Streitfall fehlt es allerdings an Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Beurteilung erlaubten, dass eine Täuschung über die Anwesenheit der Klägerin auf dem Internet-Marktpatz der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den angesprochenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Mangels solcher Feststellungen ist zugunsten der Revision der Beklagten vom Fehlen der geschäftlichen Relevanz der Irreführung auszugehen, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG nicht zugesprochen werden kann."

Der BGH verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, damit sie zu diesem Punkt nun weitere Feststellungen treffen kann.