LG Stuttgart: Strafrechtliche Zuständigkeit bei Verleumdung im Internet

Das LG Stuttgart hat sich zur Frage der strafrechtlichen Zuständigkeit bei Verleumdungen im Internet geäußert (LG Stuttgart, Beschl. v. 15.01.2014 - Az.: 18 Qs 71/13).

Es ging um einen Strafbefehl, den die zuständige Staatsanwaltschaft beim AG Stuttgart wegen Verleumdungen im Internet beantragt hatte. Das Gericht verwarf diesen mangels Zuständigkeit.

Eine Verbindung zum Stuttgarter Raum sei nicht ersichtlich.

Die Frage der strafrechtlichen Zuständigkeit bei Internet-Delikten werde von deutschen Gerichten nach wie vor sehr widersprüchlich entschieden. Dies sei auch deswegen der Fall, weil im Grundsatz Einigkeit darüber bestehe, dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg des <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 Abs.1 StGB nicht identisch sein müsse mit dem Merkmal "Erfolg" der allgemeinen Tatbestandslehre.

Es entspreche dabei herrschender Meinung, dass es bei abstrakten Gefährdungsdelikten keinen Erfolgsort im Sinne der Vorschrift gebe. 

Bei <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __187.html _blank external-link-new-window>§ 187 StGB handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Allenfalls könne man die Frage aufwerfen, ob nicht die (konkrete) Eignung der behaupteten Tatsache zum Verächtlichmachen des Betroffenen im Einzelfall genüge, um dennoch einen Tatort zu begründen. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Internet sei aber nicht hinreichend konkret in diesem Sinne. Die sehr weitgehende Entscheidung BGHSt 46, 212 ff., die es für den Tatbestand der Volksverhetzung, begangen durch die so genannte "Auschwitzlüge", genügen lasse, dass eine Eignung zur Friedensstörung aufgrund der Abrufbarkeit der Nachricht aus dem Internet bestünde dürfte mit den Begründungselementen, die ausdrücklich auf die deutsche Vergangenheit Bezug nehmen, eher normspezifisch zu verstehen seien und könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.