OLG Jena: Single-Club darf Jahresbeitrag nicht im Voraus verlangen

Ein Single-Club darf den Jahresbeitrag nicht im Voraus verlangen, da er damit seine Kunden unangemessen benachteiligt (OLG Jena, Urt. v. 18.11.2021 - Az.: 1 U 1303/20).

Die Beklagte bot Verbrauchern eine Mitgliedschaft in ihrem Freizeitclub sowie an einer Freizeitkontaktbörse an. Sie verpflichtete sich, Freizeitangebote für Singles zu organisieren und anzubieten, wie beispielsweise Radtouren, Theaterbesuche, Tanzabende oder Kochkurse. Die Angebote wurden den Mitgliedern quartalsweise in einem Katalog zugesendet. Im Gegenzug entrichten die Verbraucher entsprechende Entgelte. 

In den AGB hieß es dazu:

"Die Gesamtclubgebühr sowie die Gebühr für die Freizeitkontaktbörse wird mit Vertrags­schluss fällig. Bei Vertragsverlängerung wird die Jahresgebühr sowie die Gebühr für die Freizeit­kontaktbörse (sofern vereinbart) zum 1. des auf die Verlängerung folgenden Monats fällig. Bei Ratenzahlungen werden eingehende Raten zur Abzahlung des Gesamtbetrages wie folgt verrech­net: zuerst Begleichung der Gebühr für die Freizeitkontaktbörse (sofern vereinbart), dann Begleichung der Aufnahmegebühr, dann Begleichung der Jahresgebühr. Das Clubmitglied beantragt bereits jetzt die Übernahme der Zahlungsvereinbarung im Falle einer Vertragsverlängerung, die Annahme erfolgt durch die konkludente Abbuchung oder Zahlung"

Teilweise wurden so bis zu 2.900,- EUR im Voraus fällig.

Dies stufte das OLG Thüringen als rechtswidrig ein.

Denn die in den AGB niedergelegte Vorauszahlungspflicht benachteilige den Verbrauche einseitig und sei daher unangemessen:

"Auf Seiten der Kunden der Beklagten ist im Vorliegenden zu berücksichtigen, dass es sich bei Höhe der Vorleistungspflicht, um eine nicht unbeträchtliche Summe von fast 3.000.00 € handelt (...).

Des Weiteren führt die Vorleistungspflicht dazu, dass dem Kunden die Möglichkeit genommen wird, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB zu erhe­ben, sollte die Leistung der Dienstverpflichteten nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wer­den.

Dem Kunden wird mithin ein entscheidendes rechtliches Mittel genommen, welches die Pa­rität und ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses gewährleisten soll. Dem kann nicht der Einwand der Beklagten entgegengehalten werden, wonach dem Kunden die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht im Falle einer Vertragsverlängerung möglich ist. Dieser Einwand muss schon insoweit unberücksichtigt bleiben, als er auf der hypothetischen Betrachtung beruht, dass der Vertrag über das Jahr hinaus verlängert und nicht gekündigt wird.

Der ursprünglich ge­schlossene Vertrag weist nämlich nur eine Laufzeit von einem Jahr auf. Überdies ist davon aus­zugehen, dass die Kunden den Vertrag kündigen werden, wenn bereits im ersten Jahr die verein­barten L eistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Kunden durch die erheblichen Vorleistungen nicht nur das entscheidende Druckmittel bei einer Nichtleistung durch den Dienstverpflichteten vertieren, sondern auch das Insolvenzrisiko der Beklagten vollumfänglich zu tragen haben (...)."

Auch gebe es keine ausreichenden Gründe für eine solch umfangreiche Vorleistung:

"Diesen Interessen der Kunden kann die Beklagte keine hinreichend gewichtigen Gründe entge­gensetzen, welche die Verwendung der Klausel als angemessen erscheinen lassen.

Zwar hat die Beklagte ein Interesse an einer entsprechenden Vorleistung, da sie Kosten für die Erstellung des Katalogs sowie der Organisation der Reisen hat. Die Vorleistungspflicht für das gesamte Ver- tragsjahr vermag dies aber nicht zu rechtfertigen. Dem Interesse der Beklagten wäre vielmehr auch mit der Vorleistung der - nicht unerheblichen - Aufnahmegebühr oder einer Vorleistungs­pflicht. die sich nach Monaten oder Quartalen bemisst, hinreichend Rechnung getragen, zumal die Beklagte die Veranstaltungen entsprechend den von ihr vorgelegten Katalogen nur quartals­weise plant und organisiert

Im Rahmen dieser Interessenabwägung benachteiligt die Vorleistungspflicht die Kunden unange­messen, ohne ihnen im Gegenzug einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann dabei schon dem Grunde nach nicht in der von der Beklagten angeführten Vereinbarung ei­ner Ratenzahlung gesehen werden, da sich eine solche nicht generell aus den Vertragsbestim­mungen ergibt, sondern allenfalls gesondert einzelvertraglich vereinbart wird."