EuG: Rubik‘s Cube kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Die grafische Darstellung dieses Würfels enthält keine technische Lösung, die seinem Schutz als Marke entgegenstünde.

Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik‘s Cube“ verwaltet, hat das Markenamt der Union (HABM) im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für „dreidimensionale Geduldsspiele“ eingetragen.

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim HABM die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das HABM wies den Antrag zurück, woraufhin Simba  Toys  beim  Gericht  Klage  erhob  und  die  Aufhebung  der  Entscheidung  des  HABM beantragte.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Simba Toys ab.

Es stellt erstens fest, dass die wesentlichen Eigenschaften der angefochtenen Marke zum einen der Würfel als solcher und zum anderen die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur sind. Aus den dicken schwarzen Linien, die Teil dieser Struktur sind und durch die bei den drei Darstellungen  des  Würfels  die  Flächeninhalte  in  Quadrate  unterteilt  werden,  ergibt  sich  kein Hinweis darauf, dass die Einzelteile des Würfels drehbar sind, so dass sie keine technische Funktion erfüllen.

Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen des Rubik‘s Cube ergibt sich nämlich weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar ist. Folglich kann die Eintragung der Form des Rubik’s Cube als Gemeinschaftsmarke nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie eine technische Funktion enthalte.

Zweitens führt das Gericht aus, dass es die fragliche Marke ihrem Inhaber nicht erlaubt, Dritte vom Vertrieb jeglicher Art von drehbaren dreidimensionalen Geduldsspielen auszuschließen. Das Vertriebsmonopol  des  Inhabers  beschränkt  sich  auf  dreidimensionale  Geduldsspiele  in Form eines Würfels, auf dessen Flächen eine Gitterstruktur aufgebracht sei.

Drittens unterscheidet sich nach Auffassung des Gerichts die würfelartige Gitterstruktur der fraglichen Marke erheblich von den Darstellungen anderer auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele. Diese Struktur verfügt also über eine Unterscheidungskraft, die es dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller der Ware, für die die Marke eingetragen ist, zu erkennen.

Urteil in der Rechtssache T-450/09 - Simba Toys GmbH & Co. KG / HABM

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 25.11.2014