Die Werbeaussage "Zum Bestpreis verkaufen" ist keine zulässige reklamehafte Übertreibung, sondern die Behauptung einer Spitzenstellung (KG Berlin, Urt. v. 21.06.2019 - Az.: 5 U 121/18).
Die Beklagte betrieb ein Internet-Portal, auf dem Sie gegenüber potenziellen Verkäufern von Immobilien mit den Aussagen
“Zum Bestpreis verkaufen”
“Verkauf zum Bestpreis”
“Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen”
“Bestpreis erreicht in 92 %” und
“Der beste Preis für Ihre Immobilie”
warb.
Das Gericht stufte dies als Behauptung einer Spitzenstellung ein und nicht als bloße reklamehafte Übertreibung.
"Ebenfalls für die Bedeutung im Sinne des echten Superlativs spricht die Verwendung des bestimmten Artikels (...). Bei der Verwendung ohne bestimmten Artikel liegt ein bloßer Hinweis auf eine sehr gute Qualität näher (“beste Auswahl”), während mit dessen Verwendung (“die beste Auswahl”) eine Alleinstellungsbehauptung näher liegt (....).
Danach wäre hier etwa eine Werbung mit einem Verkauf zu “besten Preisen” nur ein Hinweis auf besonders hohe Preise. Hingegen stellt die Werbung mit den hier verwendeten Formulierungen “Der beste Preis für Ihre Immobilie” und “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen” eine Spitzenstellungsbehauptung dar. Die Verwendung des Wortes “zum” ändert daran nichts, weil es nur eine Verkürzung von “zu dem” ist. Entsprechendes gilt für die Formulierungen “Zum Bestpreis verkaufen” und “Verkauf zum Bestpreis”. Denn der Verkehr versteht “zum Bestpreis” im Sinne von “zum besten Preis” als Kurzform von “zu dem besten Preis”. Lediglich bei der Formulierung “Bestpreis erreicht in 92 %” fehlt der Artikel. Im Zusammenhang mit den anderen Formulierungen ist sie aber ebenfalls in deren Sinne zu verstehen."
Da im vorliegenden Fall die Beklagte keine solche Spitzenstellung innehatte, lag eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.