Die Online-Werbung mit einem durchgestrichenen UVP-Kaufpreis ist dann irreführend, wenn es sich dabei um einen vom Käufer selbst festgelegten Wert handelt (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 03.03.2016 - Az.: 6 U 94/14).
Die verklagte Firma warb im Internet für von ihr angebotene Waren, indem sie dem von ihr verlangten Preis jeweils einen höheren, durchgestrichenen Preis gegenüberstellte, der als "UVP (unverbindliche Preisempfehlung)" bezeichnet wurde.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein, da der UVP-Preis von der Beklagten selbst festgelegt worden sei.
Eine Preisgegenüberstellung in der vorliegenden Form erwecke beim Publikum den Eindruck, der höhere, empfohlene UVP-Preis sei von einem Dritten, nämlich dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, als ein angemessener, am Markt tatsächlich erzielbarer Verkaufspreis ermittelt und daher dem Handel als Richtpreis empfohlen worden.
In Wahrheit sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Die Verkäuferin selbst habe den Wert festgelegt. Eine solche Werbung sei irreführend.