Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich der Frage zu beschäftigten, welche Nachweise ein Urheber erbringen muss, um den Lizenzschaden bei der unerlaubter Übernahme eines Online-Stadtplans zu belegen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.12.2018 - Az.: 11 U 88/17).
Die Klägerin, die die Rechte an dem betreffenden Online-Stadtplan besaß, machte u.a. Schadensersatz-Ansprüche geltend und trug vor, dass sie das Werk herkömmlicherweise für 1.620,- EUR netto lizenziere. Sie habe mehr als 200 Verträge mit Kunden abgeschlossen.
Der Beklagte, der die Karte ohne Befugnis auf seiner Webseite hatte, bestritt dies.
Die Klägerin legte als Nachweis 200 Kundenverträge vor. Die Namen der Kunden waren jedoch geschwärzt. Parallel dazu benannte sie ihren Steuerberater als Zeugen, der aussagte, dass die Zahlungen aus den Verträgen tatsächlich geflossen und gebucht worden seien.
Dies hielt das Gericht für ausreichend, um den Nachweis einer entsprechenden Vertragspraxis bei der Klägerin nachzuweisen.
Daran ändere auch nichts, dass möglicherweise eine erhebliche Anzahl dieser Verträge erst nach einer Abmahnung durch die Klägerin abgeschlossen worden seien. Dadurch würde der notwendige Nachweis einer repräsentativen Vertragspraxis nicht ausgeschlossen.
Denn trotz einer vorhergehenden Abmahnung könne der Betroffene weiterhin autonom entscheiden, ob er den Lizenzvertrag eingehen wolle oder nicht. Dem Abgemahnten stünde es frei, die Verletzungshandlung einzustellen und sich im Übrigen verklagen zu lassen. Er sei nicht gezwungen und regelmäßig auch nicht bereit, Lizenzverträge zu Konditionen einzugehen, die ihm unangemessen erscheinen würden.
Ebenso berücksichtigte das Gericht, dass andere Anbieter am Markt ähnliche Preise nehmen würden. Dadurch sei der Vorwurf, bei dem geltend gemachten Lizenzkosten handle es sich um Mondpreise, entkräftet.
Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung des vollen Lizenzschadens.