LG Freiburg: Versicherungsvertreter darf nicht als Versicherungsmakler auftreten, ansonsten Wettbewerbsverstoß

Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34 d GewO erteilt wurde, darf nicht zugleich als Versicherungsmakler auftreten. Tut er dies doch, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (LG Freiburg, Urt. v. 30.12.2015 - Az.: 12 O 86/15).

Der Beklagte verfügte über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach § 34 d GewO. Er trat jedoch zugleich als Versicherungsmakler auf.

Dies stufte das Gericht als unzulässig ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Eine Person könne nur eines von beiden sein: Entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Eine Doppeltätigkeit komme nicht in Betracht, so die Robenträger.

Sinn dieser Regelung sei, die Einordnung als Makler oder Vertreter für den Kunden transparent zu machen. Der Versicherungsvertreter stehe nämlich im Lager des Versicherers und habe daher dessen Interessen bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten. Anders hingegen der Versicherungsmakler: Dieser werde im Auftrag des Kunden tätig.

Da der Beklagte gegen dieses Verbot der Doppeltätigkeit verstoßen habe, sei eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen.