BGH: Keine Nutzung eines Gemäldes für Online-Möbelkatalog

Im Rahmen eines Online-Möbelkatalogs kann es problematisch sein, wenn fremde Gemälde als Beiwerk mit abgelichtet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile fotografie-eines-gemaeldes-darf-nicht-in-moebelkatalog-abgelichtet-werden--bundesgerichtshof-20141117 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 17.11.2014 - Az.: I ZR 177/13).

Die Beklagte veräußerte Möbel und setzte hierfür u.a. einen Produktkatalog ein, der auch online abrufbar war. Auf einer der Seiten war neben den Verkaufsgegenständen auch das Gemälde des Klägers zur Dekoration abgelichtet.

Die Vorinstanzen verneinten eine Urheberrechtsverletzung, weil es sich bei dem Gemälde lediglich um unwesentliches Beiwerk handle <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __57.html _blank external-link-new-window>(§ 57 UrhG).

Dieser Ansicht ist der BGH in seiner aktuellen Entscheidung nicht gefolgt, sondern hat die Klageabweisungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.

Die Prüfung, ob ein Werk unwesentliches Beiwerk sei, setze zunächst die Bestimmung des Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, sei der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern lediglich die konkrete Fotografie.

Ein Werk sei im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffalle oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst werde.

Diese Fragen wird nun das Instanzgericht erneut zu entscheiden haben.