Es ist irreführend mit einer Telefon-Flatrate zu werben, wenn bei der Nutzung von Service-Rufnummern über geografische Festnetzrufnummern gesonderte Entgelte anfallen (LG Koblenz, Urt. v. 08.02.2022 - Az.: 3 HK O 43/20).
Die Beklagte, die 1&1 Telecom , warb für ihre Telefon-Angebote mit den Aussagen
"FLAT Telefonie in alle dt. Fest- und Mobilfunknetze"
Ausgenommen von dem Flat-Tarif waren jedoch der Anruf von Service-Rufnummern, die über geografische Festnetznummern realisiert wurden. Hierfür fielen gesonderte Entgelte an.
Dies stufte das LG Koblenz als irreführend ein.
Zwar erwarte der Verbraucher, dass bestimmte Vorwahlen wie 0180, 0137 oder 0900 von dem Pauschal-Tarif ausgenommen seien. Jedoch gehe er nicht davon aus, dass dies ausnahmslos für alle Service-Rufnummern gelte:
"Der Beklagten ist zuzustimmen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, dass es bestimmte Servicedienstleistungen gibt, die zusätzliche Kosten verursachen. Die Frage, ob es sich bei dem geführten Telefonat um ein außerhalb der Flatrate liegendes Telefonat mit besonderen Kosten handelt, wird der Verbraucher jedoch an der gewählten Rufnummer festmachen. Kostenpflichtige Dienstleistungen werden von den Verbrauchern erwartet bei besonderen Vorwahlen wie z. B. 0180, 0137 oder 0900, nicht jedoch bei der Wahl von geografischen Vorwahlnummern, wenn das Tarifangebot eine Flatrate für das deutsche Festnetz beinhaltet.
Tatsächlich sind aber bei den von der Beklagten beworbenen Tarifen nicht sämtliche Telefonate ins deutsche Festnetz von der Flatrate umfasst, sondern die Beklagte nimmt besondere Servicedienste, die über geografische Festnetznummern realisiert werden, von der Telefonie-Flat aus. Bei der Angabe „FLAT Telefonie in alle deutsche Festnetz- und Mobilfunknetze“ handelt es sich daher um eine unwahre Angabe."
Diese Irreführung sei auch dann relevant, wenn derartige Service-Rufnummern nicht häufig genutzt würden:
"Soweit die Beklagte die Relevanz der Irreführung damit bestreiten will, dass der überwiegende Teil des umworbenen Verkehrs sich bei der Beauftragung eines Tarifes keine Gedanken darüber mache, ob etwaige Sonderrufnummern von der Flatrate umfasst sind, kann sie damit nicht durchdringen, denn damit legt sie nicht die richtige Verkehrserwartung zugrunde.
Es geht nicht darum, ob etwaige Sonderrufnummern von der Flatrate erfasst werden, sondern es geht darum, dass der umworbene Verkehr unter der Formulierung „FLAT Telefonie in alle deutsche Festnetz- und Mobilfunknetze“ erwartet, dass sämtliche Telefonate zu Rufnummern mit geografischen Vorwahlnummern von der Flatrate umfasst sind.
Diese Erwartungen werden von den beworbenen Tarifen nicht erfüllt. Gerade in den heutigen Zeiten, in denen die Pandemie die Kommunikationsformen der Verbraucher erheblich verändert, spielen auch die von der Flatrate nicht umfassten Serviceleistungen wie Chats, Konferenzdienste usw. eine immer größere Rolle. Es erscheint der Kammer daher naheliegend, dass die erzeugte Erwartung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Dies kann die Kammer anhand der eigenen Lebenserfahrungen erkennen - auch wenn ihre Mitglieder nicht sämtliche angebotenen Servicedienstleistungen selbst nutzen."