In einer Werbeanzeige muss die Größe von Bratpfannen und Kochtöpfen nicht angegeben werden, wenn es sich um handelsübliche Abmessungen (hier: Durchmesser von 24 cm) handelt (LG Dortmund, Urt. v. 28.08.2019 - Az.: 10 O 11/19).
Der verklagte Unternehmen inserierte in einer Werbebeilage für seine Bratpfannen und Kochtöpfe, gab dabei jedoch nicht die genaue Größe an. Die Klägerin bewertete dies als Wettbewerbsverstoß, da wesentliche Informationen nicht gegeben würden (§ 5a Abs.2 und Abs.3 UWG).
Das LG Dortmund teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.
Es handle sich bei der Größe um keine wesentlichen Informationen, solange die Bratpfannen und Kochtöpfe die ungefähr gebräuchlichen Größen aufwiesen. Dies sei hier zu bejahen, so das Gericht.
Denn mit einem Durchmesser von 24 cm entsprächen beide Produkte den durchschnittlichen Erwartungen der Verbraucher. Es handle sich somit um eine gebräuchliche Größe.
Etwas anderes könne in bestimmten Ausnahmefällen gelten, z.B. wenn es sich um spezielle "Mini-Pfannen" handeln würde. Hier sei davon auszugehen, dass die Dimensionen für den Käufer eine Rolle spielen würden.