Eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Sportsendung (hier: Fussball) liegt dann nicht vor, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ansonsten öffentlich zugängliche Gaststätte lediglich Mitgliedern einer Dartclubs und einer Skatrunde offen steht und entsprechende Möglichkeiten bestehen, die Teilnahme von Dritten auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-oeffentlichen-wahrnehmbarmachung-einer-sportsendung-in-einer-gaststaette-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150120 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.01.2015 - Az.: 11 U 95/14).
Die Klägerin verlangte von der Beklagten u.a. Schadensersatz, weil ihre TV-Fussballsendungen in der Gaststätte der Beklagten unerlaubt ausgestrahlt worden waren.
In dem Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob eine öffentliche Wahrnehmbarmachung im juristischen Sinne vorlag oder nicht.
Zum Zeitpunkt der Ausstrahlungen befanden sich jeweils nur Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde in den Räumlichkeiten. Andere Personen hätten theoretisch Zugang haben können, da die Türen der Gaststätte nicht abgeschlossen gewesen waren.
Die Frankfurter Richter haben eine öffentliche Wahrnehmbarmachung und damit eine Rechtsverletzung verneint.
Der hier vorliegende Personenkreis sei nämlich nicht öffentlich, sondern von vornherein auf Teilnehmer des Dartclubs und der Skatrunde begrenzt. Daran ändere auch nichts, dass während der Übertragungen nicht die Türen verschlossen gewesen seien. Denn es reiche aus, wenn die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gaststätten-Personal bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen, so dass eine Urheberrechtsverletzung ausscheide.