LG München I: Affiliate-Links müssen hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet werden

Ein Portal-Betreiber, der auf seiner Webseite Beiträge veröffentlicht, muss hinreichend deutlich angeben, dass er an einem Affiliate-Partnerprogramm teilnimmt und für die verlinkten Produkte eine entsprechende Provisionen erhält (LG München I, Urt. v. 26.02.2019 - Az.: 33 O 2855/18).

Der Beklagte publizierte auf seiner Webseite unterschiedliche redaktionelle Artikel. Im Rahmen der Darstellung erwähnte er unterschiedliche Produkte und versah diese jeweils mit einem Affiliate-Link zum Partnerprogramm des Anbieters. Teilweise waren den Links Einkaufssymbole vorangestellt. Für die Vermittlung erhielt der Beklagte jeweils eine Provision.

Das LG München I stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Eine Plattform, die den Anschein redaktionellen Contents erwecke, müsse den User darauf hinweisen, dass es sich bei den Links um Affiliate-Werbung handle. Denn der durchschnittliche Verbraucher erwarte andernfalls, dass es sich um neutrale, unabhängige Äußerungen handle. Nur wenn die Reklame als solche ausreichend deutlich gekennzeichnet (z.B. Bannerwerbung, Werbung am Rand einer Internetseite), gehe er auch von Werbung aus.

Diese wichtige Information werde im vorliegenden Fall verschwiegen, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Dadurch, dass der Leser von einer neutralen Darstellung ausgehe, werde er möglicherweise in seiner Kaufentscheidung beeinflusst und besuche die verlinkte Webseite des Werbepartners, die er andernfalls nicht aufgesucht hätte.