BVerwG: "Vermittlungstätigkeit"
(Beschl. v. 10.10.1990 - Az: 1 B 131.90)
Leitsatz:
Auch ein bloßer Adressvermittler, der in einer Datenbank Immobilien- und Wohnungsangebote sammelt und
aktualisiert, ist ein Vermittler und bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 34 c Abs.1 Nr.1 a GewO.
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