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Haftung des Reiseveranstalters für Spam-Mails seines Reisevermittlers

(OLG Köln, Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 6 U 69/10)



Leitsätze:
Beschäftigt ein Reiseunternehmen Vermittler, die im Geschäftsbetrieb eingegliedert sind und einen Großteil der Organisation und des Marketings übernehmen, so haftet es für die durch den Reisevermittler versendeten rechtswidrigen Werbe-E-Mails.

Sachverhalt:

Der Kläger erhielt mehrere Spam-Mails eines Reisevermittlers. Der Kläger war der Ansicht, dass sowohl der Reisevermittler als auch das dahinter stehende Reiseunternehmen für diese Rechtsverstöße verantwortlich seien.

Daher begehrte er Unterlassung sowie Zahlung, Auskunft und Schadensersatz.

Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass das Reiseunternehmen für die rechtswidrige Werbemaßnahme seines Reisevermittlers hafte. Ihm sei das Verhalten zuzurechnen, da der Reisevermittler in den Geschäftsbetrieb und in die Organisation des Reiseunternehmens eingegliedert sei.

Da vorliegend von einem Auftragsverhältnis auszugehen sei, in welchem der Reisevermittler im Auftrag des Reiseunternehmens tätig werde, dürfe nicht nur der Reisevermittler haften. Andernfalls profitiere das Reiseunternehmen und genieße die Vorteile des erweiterten Geschäftsbetriebes, ohne für die Risiken einzustehen.

Das Unternehmen dürfe sich nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können.



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