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Tchibo-Online-Angebote für Finanzprodukte und Versicherungen nur mit behördlicher Genehmigung

(LG Hamburg, Urt. v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09)



Leitsätze:
1. Vom Finanz- und Versicherungsvermittler abzugrenzen ist grundsätzlich der sogenannte Tippgeber. Der Tippgeber stellt lediglich den Konkakt zwischen dem Interessenten und einem Vermittler bzw. dem späteren Vertragspartner her. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellen noch keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielen.

2. Tchibo, das auf seiner Webseite konkrete Versicherungs- und Finanzprodukte präsentiert und anbietet sowie den Kontakt zu den Vertragspartnern vermittelt, agiert nicht nur als Tippgeber, sondern ist als Versicherungs- und Finanzvermittler einzustufen.

3. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Kaffee-Händler über eine behördliche Genehmigung nach § 34c und § 34d GewO verfügt.


Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Dieser beanstandete das Vorgehen von Tchibo, einem großen deutschen Kaffee-Händler, der auf seiner Internetseite unterschiedliche Versicherungs- und Finanzverträge von Dritten anbot.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte als Versicherungs- und Finanzvermittler auftrete und dafür eine behördliche Genehmigung benötige. Da er ohne diese Genehmigung tätig sei, handle er rechtswidrig, so dass der Kläger Unterlassung begehrte.

Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Anhand der Tätigkeit und anhand des Webauftritts des Beklagten werde deutlich, dass der Beklagte nicht nur als bloßer Tippgeber agiere, der mit der eigentlichen Vermittlung nichts zu tun habe.

Vom Vermittler abzugrenzen sei grundsätzlich der sogenannte Tippgeber, der gesetzlich nicht geregelt sei. Der Tippgeber stelle lediglich den Kontakt zwischen dem Interessenten und einem Vermittler bzw. dem späteren Vertragspartner her. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellten dann keine Vermittlung dar, wenn sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielten. Von dem Tippgeber, der nur Kontaktdetails weitergebe, erwartet ein potentieller Versicherungsnehmer keine Beratung.

Zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmungen in der Europäischen Vermittler-Richtlinie 202/92/EG, wo nach Versicherungsvermittlung das " Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall" sei.

Hingegen sei die "beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen" keine Versicherungsvermittlung.

Da der Kaffeeröster auf seiner Internetseite die Versicherungs- und Finanzprodukte ausführlich präsentiere und anbiete sowie den Kontakt zu dem Versicherungs- und Finanzpartnern herstelle, fördere er ausdrücklich die Willensbildung zum Vertragsabschluss und sei als Versicherungs- und Finanzvermittler einzustufen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sei der Beklagte daher verpflichtet gewesen, sich eine behördliche Erlaubnis zu dieser Tätigkeit zu besorgen. Da er dies unterlassen habe, habe er sich rechtswidrig verhalten, so dass der Unterlassungsanspruch begründet sei.



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