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Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

(OLG Köln, Urt. v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05)



Leitsätze:
1. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Merchant hiervon Kenntnis hatte oder nicht.

2. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

3. Eine Mithaftung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Affiliate die Rechtsverletzungen auf Webseiten begeht, die der Affiliate nicht beim Merchants als Werbeplatz angemeldet hat. In einem solchen Fall fehlt es am Element der gewissen Risikobeherrschung, so dass eine Verantwortlichkeit des Merchant ausscheidet.


Sachverhalt:

Die Parteien streiten seit 2005 über die Mitverantwortlichkeit des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen.

Die unteren Instanzen - das OLG Köln (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05) und das LG Köln (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05) - bejahten eine Mithaftung des Merchants. Der Streit kam schließlich vor den BGH (Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06), der entschied, dass ein Merchant grundsätzlich für die Markenverletzungen seines Affiliates haftet. Einzige Ausnahme: Der Affiliate begeht die Rechtsverletzungen auf Internet-Portalen, mit denen er nicht beim Merchant angemeldet ist.

Um diese Frage zu klären, verwiesen die BGH-Richter den Rechtsstreit zurück an das OLG Köln, das nun - unter Berücksichtigung der BGH-Vorgaben - den Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

Entscheidung:

Die Kölner Richter richten lehnten im vorliegenden Fall eine Mitverantwortlichkeit des Merchants ab.

Der Affiliate habe die Markenverletzungen auf einer Webseite begangen, mit der er nicht beim Merchant angemeldet war.

Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Merchant im vorliegenden Fall die eingehenden Links von dem nicht angemeldeten Web-Portal durch seine Tracking-Software hätte erkönnen. Es bestehe für den Merchant keine aktive Überwachungs- und Kontrollpflicht, so dass ein Unterlassen keinen Rechtsverstoß darstelle.



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