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OLG Kön: "Affiliate ist zwar Beauftragter des Merchants, aber kein Erfüllungsgehilfe"

(Urt. v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09)



Leitsätze:
1. Ein Affiliate ist als Beauftragter - und nicht als Erfüllungsgehilfe - des Merchants einzustufen.

2. Der Merchant kann für den Verstoß des Affiliate gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existierte.


Sachverhalt:

Der Beklagte war Merchant, der Kläger Markeninhaber.

Bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtete sich der Merchant außergerichtlich in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bestimmte Kleidungsstücke, auf denen die klägerische Marke abgedruckt war, nicht mehr anzubieten.

Der Kläger entdeckte auf einer Partnerseite, die einem Affiliate des Beklagten gehörte, dass dort weiterhin die Bekleidung beworben wurde. Von dem Beklagten verlangte der Kläger daher die Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe.

Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab. Der Merchant habe nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

Die Juristen erklärten, dass der Affiliate lediglich als Beauftragter des Merchants einzustufen sei. Ein Erfüllungsgehilfe sei der Affiliate hingegen nicht, so dass dass das rechtswidrige Verhalten des Affiliate dem Merchant auch nicht zugerechnet werden könne. Dies gelte zumindest im vorliegenden Fall. Denn Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung sei nicht eine neue, weitere Rechtsverletzung, sondern vielmehr "nur" die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existierte.

Das Fehlverhalten des Affiliate könne daher nicht dem Merchant zugerechnet werden, so dass nicht gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

Dies entbinde den Merchant allerdings nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, drohende Verletzungsfälle abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf Dritte, die außerhalb seiner Betriebsorganisation stünden, einzuwirken.



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